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Sprachinstitut: Unternehmensbezeichnung?

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Frage

Ich arbeite als freiberuflicher Sprachlehrer. Nebenbei plane ich derzeit die Gründung eines eigenen Sprach-Instituts, das Sprachkurse an Firmen vermitteln soll. Das Institut ist zuerst in kleinem Rahmen geplant, mit wenigen Kursen. Die Lehrer werden als Freiberufler beschäftigt. Nebenher werde ich selber weiter als freiberuflicher Lehrer für andere Institute arbeiten. Kann ich als Einzelunternehmer das Institut "[Städtenamen] Sprachenzentrum" nennen? Oder muss es meinen Namen tragen?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich dem Wettbewerb von ähnlichen Unternehmensbezeichnungen aussetzen, können Sie erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Wer seine Schutzrechte verletzt sieht, kann dagegen vorgehen (Unterlassungsanspruch). Nach den §§ 5, 15 Markengesetz kann derjenige mit Unterlassung und - bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auch mit Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (sog. Unternehmenskennzeichen als "geschäftliche Bezeichnung" i.S.v. § 5 Markengesetz) unbefugt in einer Weise benutzt, welche die Gefahr begründet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Sofern es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Beziehung handelt, ist ferner bereits eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Bezeichnung untersagt. Verstöße gegen diese Vorschriften sind darüber hinaus strafbar. Die Voraussetzungen der Entstehung des Markenschutzes regelt im einzelnen § 4 Markengesetz. Von entscheidender Bedeutung ist die Verwechslungsgefahr. Innerhalb einer Branche - hier: Sprachschulen - ist dieses Kriterium besonders wichtig.

Nun gibt es an Ihrem Standort bereits ähnliche Einrichtungen.

Kurzum: Sie sollten diese Bezeichnung so nicht wählen. Hinzu kommt, dass "Zentrum" mit einer gewissen Größe verbunden werden kann und deshalb irreführend sein kann. So hat das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12 - nicht rechtskräftig), dass die Bezeichnung “Zentrum" auf eine Einrichtung von besonderer Bedeutung, insbesondere hinsichtlich Größe und personeller Besetzung, hinweist und ein Nichterfüllen dieser Anforderungen den Tatbestand der Irreführung, und damit eines Wettbewerbsverstoßes erfüllt. Insbesondere hat der Senat entschieden, dass durch geographische und kennzeichenrechtliche Zusätze der Begriff des Zentrums nicht relativiert werde. Im vorliegenden Fall wurde ... die Bezeichnung "Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" untersagt. Der Zusatz "Heilbronn" werde vom Verkehr als Hinweis auf den geographischen Bereich verstanden, in dem das "Hör- und Tinnitus-Zentrum" seine beanspruchte Bedeutung habe. Die Hinzunahme der Unternehmensbezeichnung "auric" habe nicht zur Folge, dass der Verkehr die Bezeichnung mit dem begrifflichen Bestandteil "Zentrum" insgesamt lediglich als Hinweis auf ein Geschäftslokal reduziere, in dem Produkte der betreffenden Firma angeboten würden. Dazu gibt es auch eine Grundsatzentscheidung des BGH zur Bezeichnung “Zentrum":
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 104/10: Neurologisch/Vaskuläres Zentrum - Der Begriff "Zentrum" weist demnach im Grundsatz auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen "Tatsachenkern" zurückgeführt.

Grundsätzlich können Sie Abhilfe schaffen, wenn Sie einer Unternehmensbezeichnung Ihren Vor- und Zunamen hinzufügen. Das müssten Sie ohnehin tun, wenn Sie Einzelunternehmer sind. Dann muss immer erkennbar sein, wer einem Unternehmen zuzuordnen ist (Briefkopf, Visitenkarte, Impressum usw.). In diesem Fall könnten Sie sogar darüber nachdenken, die Bezeichnung "Institut" zu führen. Durch den Namenszusatz wird die Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen und Ihr Unternehmen sozusagen "personalisiert".

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2013

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