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Nebenberufliches Kleingewerbe: Unternehmensbezeichnung und Anmeldung beim DPMA?

Frage

Kann man als nebenberuflich Kleingewerbetreibender das Einzelunternehmen auch nur mit dem Eigennamen (Vor- und Nachname) auftreten (z.B. "Max Mustermann")? Oder besteht eine Pflicht zur Spezifizierung mittels eines Zusatzes z.B.: "Max Mustermann Textilien"

Sofern zu lediglich Vor- und Nachname ausreichen, kann diese Kombination aus persönlichem Vor- und Nachnamen als Unternehmensname beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für die ausgewählten Nizza-Klassen der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens, in diesem Beispiel im Umfeld des Textilhandels, als Marke geschützt werden?

Antwort

1. Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen werden, können ihr Unternehmen unter ihrem Eigennamen führen. Ein Sachzusatz („Textilien“ oder ähnlich) ist nicht erforderlich, wenngleich sinnvoll.

2. Der Name kann beim DPMA oder bei europäischen Marken beim HABM für Waren oder Dienstleistungen im Bereich des Textilhandels angemeldet werden. Vorher sollte recherchiert werden, ob ähnliche oder identische Marken bestehen, die zwar nicht der Eintragung entgegenstehen, aber später zu einem Konflikt führen könnten.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Januar 2016

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