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Name für Kleingewerbe: Name existiert bereits im Ausland?

Frage

Ich habe ein mobiles Kosmetik-Kleingewerbe angemeldet. Ich möchte meinen Spitznamen [xyz] als Gewerbenamen verwenden und die „kosmetik-xyz“-Domain war auch frei zu haben. Nun sehe ich im Internet, dass es xyz-Kosmetik-Produkte gibt und in der Schweiz ein Kosmetikstudio und ein xyz-Kosmetikstudio in Deutschland plus Familienamen in irgendeiner Stadt weit weg von mir. Kann es da Probleme geben? Ich habe ein mobiles Gewerbe, bin registriert bei der Handwerkskammer und möchte meine private Adresse ungern veröffentlichen. Wäre das ein Problem?

Antwort

Grundsätzliches: Bei der Ausübung Ihres Kleingewerbes müssen Sie beachten, dass Sie nicht zur Führung einer „Firma“ (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insbesondere auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.

Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, bleibt weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.

Konkret zu Ihrer Frage:

a) In diesem Rahmen können wir keine konkreten Mandatsanfragen und bitten hierfür um Verständnis. Generell gilt aber, dass bei identischen oder sehr ähnlichen Bezeichnungen, die in identischen oder sehr ähnlichen Branchen tätig sind, Vorsicht geboten ist. Sie können sich jederzeit an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt wenden, wenn Sie hier Näheres recherchieren wollen.

b) Was die Veröffentlichung Ihrer privaten Adresse angeht, so gibt es diverse Vorschriften, die zumindest die Angabe einer (ladungsfähigen) Anschrift vorschreiben. Exemplarisch sei hier genannt:

  • § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, wonach auch Kleinunternehmer eine vollstände Anschrift auf Rechnungen ausweisen müssen. Dabei ist diejenige Anschrift gemeint, unter der der Unternehmer seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet. Falls Sie die gewerbliche Tätigkeit von Ihrem privaten Wohnsitz aus ausüben, so ist entsprechend diese Adresse anzugeben.
  • Zudem stellt beispielsweise § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG klar, dass die Nennung einer ladungsfähigen Anschrift eine Pflichtangabe für das Impressum eines (Klein-)Unternehmens darstellt. Dabei gilt, dass Ihre private Adresse anzugeben ist, falls diese der Niederlassung Ihres Gewerbes entspricht.

Zusammenfassend gilt, dass falls Sie Ihr Kleingewerbe von Ihrer Privatadresse aus betreiben, Sie diese Adresse auch an den entsprechenden Stellen veröffentlichen müssen. Ansonsten ist die Adresse der Niederlassung Ihres Gewerbes anzugeben.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Juli 2018

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