Antwort
Wenn Sie nicht in das Handelsregister eintragen sind, unterliegen Sie auch nicht dem HGB. Eine Phantasiebezeichnung ist für Sie als Einzelunternehmerin möglich (wenn sie nicht geschützt ist). Aber: Als Privatperson und als Freiberuflerin müssen Sie mit Ihrem Vor- und Nachnamen am Geschäftsverkehr teilnehmen. Somit müssen Sie auf allen geschäftlichen Schreiben (Rechnungen, Bestellungen usw.), im Impressum Ihrer Homepage, in der Signatur unter Ihren E-Mails, auf Visitenkarten und Flyern, Broschüren oder auch Postaufklebern usw. diese Angaben machen. Die Kontaktdaten sollen dabei nicht fehlen. Diese Angaben sollten jeweils auf einer Seite sein, also nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang, aber immer erkennbar, ohne im Internet weiter suchen zu müssen oder ein Briefformular umdrehen zu müssen.
Denn "gesetzlich zwingend vorgeschrieben", wie Sie fragen, ist es, dass Ihr Vor- und Nachname als Anbieterin der Dienstleistung oder des Warenverkaufs klar für jeden Teilnehmer des Geschäftsverkehrs erkennbar ist. Die Empfehlung lautet: Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen. Die klare Antwort also auf Ihre Frage lautet: Vor- und Zuname müssen direkt in die Unternehmens- bzw. Geschäftsbezeichnung! Wer einen so schönen und eingängigen Namen hat wie Sie, sollte dies nicht als Nachteil sehen!
Ich weise Sie auch noch besonders auf das Logo hin: Das Logo als grafisches Erkennungszeichen Ihres Unternehmens ist eine wichtige Ergänzung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Dabei kann es sich um eine rein bildliche Darstellung handeln, aber auch die Integration von Wörtern ist möglich. Sie können das Logo als Bildmarke oder auch eine Wort-/Bildmarke im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen.
Bei Unternehmensbezeichnung oder auch Logo dürfen keine Namens-, Firmen- oder Markenrechte anderer natürlicher oder juristischer Personen verletzt werden. Sie sollten prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Anwälte für Markenrecht oder Patentanwälte sind hierbei behilflich, Sie können auch über eine Industrie- und Handelskammer recherchieren, beim Patentamt nachfragen und eine eigene Recherche im Internet durchführen.
Die Bezeichnung "Agentur" ist grundsätzlich unbedenklich. Sie sollten aber berücksichtigen, dass diese Benennung mit Vermittlungsgeschäften in Zusammenhang gebracht wird (im Umsatzsteuerrecht ist dies sogar explizit erwähnt). Möglicherweise wählen Sie eine Bezeichnung, die Ihre (potenziellen) Auftraggeber zielgenauer anspricht (ich tendiere zur Prägnanz wie mit "Vorname Name Marketing", oder auch "Marketing-Coach", oder "Marketing-Konsultantin" in der eher konservativen Variante. Aber: Es gibt zahlreiche Marketing-Agenturen, die eben diese Bezeichnung führen und nicht mit Vermittlungsgeschäften befasst sind! Ihre Entscheidung also!
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2013