Antwort
Wichtige gesetzliche Regelungen zur Firmierung, also zur Geschäftsbezeichnung, finden Sie in den §§ 17 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Dort ist geregelt, dass die Geschäftsbezeichnung „zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet“ sein muss und „Unterscheidungskraft besitzen“ muss, vergleiche § 18 Absatz 1 HGB (Gesetzesstand 13.12.2018). Außerdem darf die Geschäftsbezeichnung „keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“, vergleiche § 18 Absatz 2 HGB (Gesetzesstand 13.12.2018).
Wenn Sie nicht ein eingetragener Kaufmann sind und Ihr Geschäft auch nicht in einer kapitalgesellschaftsrechtlichen Rechtsform wie zum Beispiel einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft führen, müssen Sie Ihr Geschäft unter Ihrem Vor- und Nachnamen betreiben. Ein Phantasiebestandteil kann hinzugenommen werden.
Die von Ihnen überlegte Bezeichnung „[Früchtename] & Co.“ könnte dann als geschäftskennzeichnender Phantasiebestandteil zusätzlich zu Ihrem Vor- und Nachnamen im Rechtsverkehr geführt werden, wenn damit nicht bestehende Namens- und Markenrechte Dritter verletzt werden. Um dies zu überprüfen, können Sie folgende Recherchen im ersten Schritt selbst durchführen, um sich eine Grundorientierung zu verschaffen:
Da solche Recherchen sehr wichtig sind und Sie im Anschluss daran ja vielleicht auch Ausgaben und Aufwand haben, indem Sie Ihren Geschäftsauftritt und Ihre Geschäftspapiere gegebenenfalls neu gestalten, und da Sie sich sicher nicht Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen und/oder Schadensersatzforderungen von Dritten mit gegebenenfalls bestehenden älteren Rechten aussetzen möchten, ist es sehr zu empfehlen, diese Tätigkeiten zusätzlich von einer erfahrenen, idealerweise auf Handels- und Gesellschaftsrecht oder auf gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei oder von einer Patentanwaltskanzlei durchführen zu lassen, die für Sie auch mit den Behörden schriftlich abklären kann, ob der von Ihnen überlegte Name „frei“ ist und eine ausreichende Kennzeichnungskraft hat. Ein großer Vorteil wäre für Sie dann auch, dass Sie sich dann gleich, bevor Sie Ihren neuen Geschäftsnamen verwenden, beraten lassen können, ob die Eintragung einer Wort- und/oder Bildmarke in Deutschland und/oder in der Europäischen Union möglich und sinnvoll ist. Eine solche fachkundige Kanzlei kann für Sie dann auch gleich die entsprechenden Anmeldungen in den richtigen Waren- und Dienstleistungsklassen gemäß der international geltenden Klassifikation von Nizza bzw. der Wiener Klassifikation bei Bildern vornehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Geschäftsname und ggfs. auch Ihr dazu zu entwickelndes Logo dann vor Nachahmern in der für Sie wichtigen Obst- und Gemüsehandelsbranche regional und ggfs. auch EU-weit geschützt wäre.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Dezember 2018
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