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Kleinunternehmen: Unternehmensbezeichnung?

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Frage

Ich plane, mich nächstes Jahr als Immobilienmakler nebenberuflich selbständig zu machen. Meinen bisherigen Erkenntnissen nach dürfte für mich alleine am ehesten die Rechtsform "Kleinunternehmer" passen. Darf ich in einem solchen Fall mein "Maklerunternehmen" z.B. xyz-immobilien [Name von der Redaktion geändert] nennen? Oder muss mein Nachname im Unternehmensnamen erscheinen? Und gibt es die Möglichkeit zu überprüfen, ob z.B. der Name xyz-immobilien bereits vergeben und/oder rechtlich geschützt ist? Oder spielt das bei Kleinunternehmern keine Rolle?

Antwort

Da Sie sich alleine und nebenberuflich selbständig machen möchten und sich selbst als „Kleinunternehmer“ bezeichnen, gehe ich davon aus, dass Ihr Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Damit gelten Sie nicht als Kaufmann. Sie könnten die Kaufmannseigenschaft jedoch herbeiführen, indem Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen. Es träfen Sie dann allerdings Obliegenheiten wie eine kaufmännische Buchführung, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren etc., sodass hiervon grundsätzlich abgeraten wird.

Die Benutzung der Geschäftsbezeichnung „xyz-immobilien“ ist jedoch auch Nichtkaufleuten gestattet. Man spricht dann von einer sog. „Minderfirma“. Zu beachten ist jedoch, dass diese Bezeichnung exakt so gewählt wird. Etwaige Zusätze sind irreführend. Hierzu zählt schon die Angabe eines Inhaberzusatzes, da solche Zusätze Kaufleuten vorbehalten sind. Bei Nichtbeachtung verhielten Sie sich wettbewerbswidrig, weshalb Sie abgemahnt werden könnten. Überdies lösten Sie eine Rechtsscheinhaftung aus, müssten sich also wie ein Kaufmann behandeln lassen.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie als Kleingewerbetreibender rechtsverbindliche Handlungen nur unter Ihrem bürgerlichen Namen vornehmen können. Darüber hinaus ist nach § 34c I Nr. 1 der Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis einzuholen.

Bitte prüfen Sie auch, ob es berufsständische Besonderheiten gibt, die Sie beachten müssen.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
September 2016

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