Antwort
Bei der Ausübung eines freien Berufs bzw. Kleinunternehmens müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer „Firma“ (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine „Geschäftsbezeichnung“ wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insbesondere auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.
Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung (= Fantasiename) ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
Was die Angabe Ihres Vor- und Nachnamens in der Geschäftsbezeichnung angeht, so ist diese nicht (mehr) gesetzlich verpflichtend. Die IHK empfiehlt jedoch das Auftreten mit Vor- und Nachnamen, wie es im Geschäftsverkehr ohnehin erforderlich ist.
Die Angabe eines „und“ ist nur unzulässig, wenn sie dazu führt, dass das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände getäuscht wird. Dies ist der Fall bei „und“-Angaben wie zum Beispiel: Mustermann & Co. oder Mustermann & Partner. Denn so wird der Eindruck erweckt, dass hinter dem Namen doch ein Kaufmann steckt, der entsprechend haftet und den weitere Obliegenheiten treffen. Zudem könnte durch die „und“-Angabe der Eindruck einer Größe oder Bedeutung erweckt werden, die bei dem Handelnden nicht vorliegt.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Oktober 2018
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