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Kleinstgewerbe: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich möchte ein Kleinstgewerbe anmelden mit dem Namen […]. Auf Geschäftsbriefen würde ich am Seitenende meinen vollständigen Vor- und Zunamen aufführen. Ist der Firmenname rechtlich zulässig?

Antwort

Ein Kleingewerbe, wie Sie es zu betreiben beachsichtigen, muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Erst wenn Ihr Gewerbe einen gewissen Umfang überschreitet, besteht eine Eintragungspflicht. Auf freiwilliger Basis können Sie sich jedoch jederzeit eintragen lassen. Eine Eintragung, egal ob zwingend oder freiwillig, würde dazu führen, dass die Regelungen des Handelsgesetzbuches auf Sie Anwendung finden. Dazu würden u.a. die Regelungen zur Firma, also dem Namen des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfte betreibt, gehören. Demnach müsste die Firma insbesondere kennzeichnungskräftig und unterscheidungskräftig sein.

Konkret zur Frage:
Solange Sie sich jedoch nicht in das Handelsregister eintragen, dürfen Sie Ihrem Kleingewerbe nach dem Stand der heutigen Rechtsprechung eine frei gewählte Geschäftsbezeichnung geben. Bei der Auswahl dieser Geschäftsbezeichnung sind jedoch zwei wichtige Besonderheiten zu beachten: Zum einen dürfen Sie keinen Rechtsformzusatz verwenden (z.B. e.K. für eingetragener Kaufmann) und Sie dürfen nicht die Rechte anderer verletzen. Für „[…]“ dürfte lediglich letzteres relevant sein. Sie sollten daher überprüfen, z.B. durch Anfrage bei der IHK und durch Recherchen im Internet, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits ein Gewerbe betreibt, welches dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung, wie Sie sie zu benutzen gedenken, bereits nutzt. Zusätzlich empfiehlt sich eine Markenrecherche, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Von der Unternehmensbezeichnung ist jedoch der Name zu unterscheiden, unter dem Sie Ihr Geschäft führen. Dies muss, solange Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und daher auch keine Firma annehmen können, zwingend Ihr bürgerlicher Name sein.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Januar 2017

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