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Kleingewerbe ohne HR-Eintrag: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich beabsichtige in nächster Zeit ein Kleingewerbe (ohne HR-Eintrag) im Bereich Unternehmensberatung zu gründen. Ein Kleingewerbe hat, wie ich gelesen habe, keine Möglichkeit einen Firmennamen, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung zu wählen. Die Geschäftsbezeichnung darf, wie ich weiter gelesen habe, ein Fantasiename sein, sofern dieser nicht bereits verwendet wird und nicht markenrechtlich geschützt ist. Bedingung sei weiter aber, dass ich zu einem Fantasienamen meinen Vor- und Nachnamen nennen muss, z.B. im Impressum: Fantasiename - Consult bzw. Consulting Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt.

Da ich nun sehr viele widersprüchliche Artikel im Internet zu diesem Thema gelesen habe, möchte ich Sie gerne um Hilfe bitten, um Klarheit in dieser Angelegenheit zu gelangen:

1. Sind meine obigen Ausführungen korrekt?
2. Muss sich der Fantasiename an meine Tätigkeit anlehnen oder ist wirklich alles, sofern wie bereits erwähnt keine markenrechtlichen Hindernisse bestehen, möglich?
3. Muss in meinem Logo zwingend auch mein Vor- und Nachname stehen oder ist es ausreichend, dass diese Angaben in meinen Schreiben (Rechnungen, Angebote etc.) bei meiner Geschäftsadresse, z.B. deutlich sichtbar in der Fußzeile bzw. oben neben dem Empfänger-Adressbereich angeführt werden?
4. Ich möchte meine Geschäftsbezeichnung gerne als Marke schützen lassen. Daher frage ich mich, was ich genau davon als Marke schützen lassen kann: Ist der Fantasiename allein schützbar oder müsste die gesamte Bezeichnung aus "Fantasiename-Consult/Consulting" als Marke angemeldet werden?

Antwort

1. Ein Kleingewerbetreibender kann eine Phantasiegeschäftsbezeichnung führen. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum, o.ä.) muss neben der Geschäftsbezeichnung auch der Nachname, mindestens ein ausgeschriebener Vorname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Dies kann aber auch an anderer Stelle erfolgen, z.B. am Seitenende der Geschäftsbriefe. Ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz ist ebenfalls möglich. Bei Kommunikation im Internet ist zudem insb. das Telemediengesetz (§§ 5, 6) zu beachten.

2. Es besteht das Recht auf einen schlagkräftigen und werbewirksamen Namen, der auch firmenähnlich sein kann und sich nicht an die angestrebte Tätigkeit anlehnen muss. Die Bezeichnung darf jedoch nicht über die tatsächliche Größe des Unternehmens hinwegtäuschen, beispielsweise "Internationaler Import/Export Max Mustermann", wenn es den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Bestehen ältere Rechte wie etwa Marken (Produktkennzeichen), Unternehmensnamen ("Coca Cola AG"), etc., muss ein deutlicher Abstand zu diesen Bezeichnungen eingehalten werden.

3. Im verwendeten Unternehmenslogo müssen Vor- und Nachname nicht geführt, jedoch im Rechtsverkehr an entsprechender Stelle angegeben werden. Auch Werbemaßnahmen, die an einen bestimmten Personenkreis (z.B. Newsletter) gerichtet sind, zählen dabei als rechtsgeschäftliche Handlungen, die diese Angaben erfordern.

4. Der gesetzliche Schutz für die Unternehmensbezeichnung ergibt sich aus der tatsächlichen Benutzungsaufnahme und -fortführung. Darüber hinaus kann durch Beantragung einer Markeneintragung der Bezeichnung (mit oder ohne Logo) beim deutschen Patent- und Markenamt (oder international) weiterer Schutz erlangt werden. Die Markeneintragung schützt die Verwendung einer Bezeichnung für Produkte (Waren oder Dienstleistungen. Dabei steht es Ihnen frei, ob die Phantasiegeschäftsbezeichnung alleine oder mit Zusätzen eingetragen wird.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
März 2013

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