Antwort
Zunächst einmal ist es grundsätzlich so, dass dies nach den Namensvorschriften (vgl. weitere Ausführungen unten) genauso möglich ist.
Nur der guten Ordnung halber möchten wir an dieser Stelle anführen, dass es sich in Ihrem Fall (ohne HR-Eintragung) genau genommen dann um eine „Unternehmensbezeichnung“ handelt und nicht um eine „Firma“. Unternehmensbezeichnungen sind die Namen von Unternehmen, welche nicht im HR eingetragen sind. Diese Unternehmen haben also keine Firma im handelsrechtlichen Sinne. „Firma“ ist ein handelsrechtlicher Begriff und der Name, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt.
Es gibt klare Regelungen bei der Namensgebung von Unternehmen - in Abhängigkeit davon, ob im HR eingetragen oder nicht. Wichtig ist, dass bei einem Unternehmen prinzipiell immer feststellbar sein muss, wer der Inhaber ist!
Ist das Unternehmen nicht im HR eingetragen, dann muss der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des Unternehmens hervorgehen (Nicht-Kaufleute) - d.h., dass Sie im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunahme als vollhaftender Inhaber auftreten müssen.
Zusätzlich dürfen Sie dann dazu auch eine Phantasiebezeichnung nutzen z.B. auch als Unternehmenslogo.
Wichtig ist, dass im Geschäftsverkehr immer klar erkennbar ist, wer der Inhaber ist.
Wenn Sie z.B. Geschäftspapiere mit einem Firmenlogo nutzen möchten, dann geht das, aber bei dem im Geschäftspapier nötigen Impressum muss stets der vollständige Vor- und Zuname aufgeführt sein. Wo das Impressum positioniert wird, ist nicht vorgeschrieben.
ACHTUNG: Unter den Geschäftsverkehr fallen auch Werbemaßnahmen wie Newsletter!
Im Unternehmenslogo selbst muss Ihr Eigenname jedoch nicht enthalten sein. Wichtig ist eine ladungsfähige Anschrift, also eine Geschäftsadresse in Verbindung mit der Geschäftsbezeichnung. Natürlich ist ein kennzeichnender Zusatz bzgl. Ihrer Tätigkeit auch möglich. Bei Kommunikation im Internet ist zudem insb. das Telemediengesetz (§§ 5, 6) zu beachten.
Sie haben das Recht auf einen schlagkräftigen und werbewirksamen Unternehmensnamen mit hohem Wiedererkennungswert. Der Name muss sich nicht an die eigentliche Tätigkeit anlehnen.
Allerdings sind Unternehmensnamen im Sinne von Phantasienamen bzw. Branchenbezeichnungen und/oder Buchstabenkombinationen nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens (vgl. Ausführungen wie vor). D.h., dass z.B. Markenrechte anderer Firmen zu beachten sind > ein deutlicher Abstand der Bezeichnung ist zwingend.
Wir empfehlen Ihnen insoweit dringend, den Namenszusatz durch die IHK prüfen zu lassen, um festzustellen, ob dieser nicht schon als Firma im HR eingetragen ist und/oder darauf Markenschutzrechte liegen oder andere Gründe gegen die Namensbezeichnung sprechen. Dieser Check schützt Sie vor möglichen Unannehmlichkeiten. Eine kurze Recherche unsererseits ergab z.B., dass es bereits eine niederländische Firma mit einem ähnlichen Namen gibt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen vielen Erfolg bei der weiteren unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
September 2017
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