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Kleingewerbe: Logo mit Fantasienamen?

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Frage

Ich plane die Gründung eines Kleingewerbes - zunächst als Nebengewerbe. Die Frage ist, ob ich ein Logo mit einem Fantasienamen führen darf. Wäre es ausreichend, wenn ich auf dem Geschäftspapier wie z.B. Rechnungen oben das Logo mit dem Phantasienamen verwende und in der Fußzeile meinen vollständigen Namen und die Kennzeichnung „Inhaber“ aufführe? Oder muss der Unternehmensname, der im Logo steht, auch meinen Vor- und Zunamen enthalten?

Antwort

Als Einzelunternehmen treten Sie am Markt nicht unter dem Fantasienamen, sondern mit Ihrem bürgerlichen Namen auf. Dabei ist anerkannt, dass Sie Ihren Namen mit einem Fantasienamen verwenden können, um sich noch besser von anderen Wettbewerbern abzuheben.

Erforderlich ist dabei, dass der Fantasiename in Verbindung mit Ihrem richtigen Namen verwendet wird. Wenn nun auf dem Brief oben der Fantasiename und unten der vollständige Name mit Adresse steht, so dürfte diesen Anforderungen genüge getan sein. Denn dann ist aus der Gestaltung ersichtlich, wer tatsächlich das Einzelunternehmen führt.

Bei anderen Geschäftsunterlagen würde ich dann aber wieder Phantasiename und bürgerlichen Namen in einem engen Zusammenhang verwenden, so beispielsweise auf der Visitenkarte.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2019

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