Antwort
1. Grundsätzliches zum Betrieb eines Kleingewerbes
Bei der Ausübung eines Kleingewerbes bzw. freien Beruf müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da Sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insbesondere auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.
Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, bleibt weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist zunächst, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
2. Die Geschäftsbezeichnung mit dem Zusatz „Institut“
Wie erwähnt, darf die Geschäftsbezeichnung in keiner Weise irreführend sein. Der Zusatz „Institut“ suggeriert zunächst eine wissenschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, bei dem eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung erwartet wird. Zwar darf grundsätzlich auch im privatwirtschaftlichen Bereich das Wort „Institut” als Firmenbestandteil benutzt werden, dann muss aber auch eindeutig durch einen Zusatz klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt.
Es ist jedoch besondere Vorsicht geboten, wenn die Tätigkeitsangabe von dem Verkehr einer wissenschaftlichen Behandlung, Analyse oder Forschung zugeordnet wird. So haben Gerichte entschieden, dass mit der Verwendung des Begriffs Institut in Verbindung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen wie z.B. „Institut für Radiologie”, „Institut für steuerwissenschaftliche Informationen”, „Institut für Logopädie” oder „Institut für Legasthenie” irreführend der Anschein erweckt wird, dass es sich hierbei um wissenschaftliche Einrichtungen unter dem Dach des Staates handelt und eben nicht um private Vereine.
Im Detail bedeutet das für die von Ihnen vorgeschlagene Unternehmensbezeichnung (…) folgendes: Die Kombination des Begriffs „Institut“ mit der wissenschaftlichen Tätigkeit der (…) suggeriert, dass Ihr Unternehmen eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung darstellt. Ob Sie neben gewerblichen Zwecken auch wissenschaftlicher Forschung nachgehen, spielt im Übrigen keine Rolle, da dieser Umstand Ihr Unternehmen nicht als öffentliche bzw. unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung qualifiziert. Die Verwendung einer solch irreführender Geschäftsbezeichnungen kann letztlich Unterlassungs- oder auch Schadensatzansprüche nach sich ziehen.
Demnach muss ich Ihnen von dieser konkreten Formulierung mitsamt der Begrifflichkeit „Institut“ abraten.
3. Die Rechtsform
Die Rechtsform des sog. Einzelunternehmens liegt automatisch vor, wenn Sie sich als Freiberufler oder Gewerbetreibender allein selbständig machen und dabei nicht die Form der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) wählen.
Ihr Fortbildungsangebot für Physiotherapeuten könnte eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne eines freien Berufes darstellen. Unterricht meint dabei die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Erforderlich dafür ist wiederum, dass die Kenntnisse oder Erkenntnisse aufgrund eines allgemeingültigen, lediglich im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt werden. Falls Ihr Angebot diese Kriterien erfüllt, so handelt es sich automatisch um einen freien Beruf, welcher nach deutschem Recht kein Gewerbe darstellt und daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer unterliegt.
Falls Ihre Tätigkeit diesen Kriterien nicht gerecht wird, so könnte es sich um ein sog. Kleingewerbe handeln. Kleingewerbetreibende sind gewerblich tätige Selbständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Dafür darf das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Ansonsten würden Sie wiederum die Rechtsform des gewerbetreibenden „Kaufmanns“ aufweisen, bei dem spezielle Verpflichtungen aus dem Handelsgesetzbuch greifen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
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Juli 2018
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