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Kein Handelsregister-Eintrag: Fantasiename?

Frage

Vor wenigen Tagen habe ich ein Gewerbe angemeldet (Handel) und wollte dieses mit einem Fantasienamen bezeichnen, was laut Ihren Experten im BMWi-Expertenforum auch ohne HR-Eintrag erlaubt ist. Die Mitarbeiterin des Gewerbeamts sagte mir jedoch, dass ein Fantasiename für das Gewerbe bei der Anmeldung nicht eingetragen/festgehalten werden kann ohne einen HR-Eintrag. Folglich steht auf meinem Gewerbeschein kein Fantasiename. Nun lautet meine Frage, wo wird mein gewünschter Fantasiename für das Einzelgewerbe behördlich festgehalten? Wie kann ich auf Handelsplattformen wie mit meinem gewünschten Fantasienamen auftreten, ohne diesen Namen z.B. in Form eines Gewerbescheins „belegen“ zu können?

Antwort

Wenn Sie ein Gewerbe ohne Handelsregistereintragung betreiben, also sog. Nicht-Kaufmann sind, müssen Sie Ihre Geschäfte stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen führen, da Sie nicht zur Führung einer Firma berechtigt sind. Sie können für einen Betrieb oder ein Lokal eine Geschäftsbezeichnung wählen (z.B. Wirtshof Am blauen Weiher). Wie Sie eine Geschäftsbezeichnung ausgestalten, ist dabei weitestgehend Ihnen überlassen, sofern sie keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Die Geschäftsbezeichnung dient jedoch nur dazu, Ihren Betrieb oder Ihr Lokal zu kennzeichnen. Sie müssen auch bei Verwendung einer Geschäftsbezeichnung weiterhin unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen auftreten, solange Sie keine Firma angemeldet haben. Insofern wird auch nur Ihr bürgerlicher Name beim Gewerbeamt eingetragen. Auf Handelsplattformen können Sie ohne eingetragene Firma ausschließlich unter Ihrem bürgerlichen Namen rechtlich handeln.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Februar 2017

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