Antwort
Mit der Bezeichnung „Institut“ für ein Unternehmen bzw. eine Firma ist sehr vorsichtig umzugehen. Der Hauptgrund ist nicht die von Ihnen genannte „Vortäuschung der Wissenschaftlichkeit“, denn auch privatwirtschaftliche Institutionen können wissenschaftlich arbeiten, hier insbesondere im einkommensteuerlichen Sinn. Der Begriff der Wissenschaft wird auch in der Beratung also einseitig verwendet (zur Wissenschaft im Einkommensteuerrecht siehe unten). Die Vorbehalte richten sich vielmehr auf den möglichen Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung.
Die Bezeichnung „Institut“ ist deshalb für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze vorhanden sind (z.B. Max Mustermann, Institut für Wissensvermittlung und Forschung - oder umgekehrt). Auch bei der geografischen Reichweite müssen Sie aufpassen, die Benennung als „hessisches Institut“ wäre schon problematisch, sofern Sie nicht über diese institutionelle Reichweite verfügen. Die Angabe des Ortes, an dem sich Ihre Unternehmung befindet, könnte hingegeben zur Vermeidung falschen Anscheins beitragen. Zu berücksichtigen sind unbedingt örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein. Gelegentlich wird auch die Bezeichnung „privates Institut“ verwendet.
Gehen wir davon aus, dass Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an. Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch vom Institut abgesehen nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe Ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass „Institut“ eine Unternehmens- oder Firmenbezeichnung darstellen kann, für deren rechtliche Ausgestaltung verschiedene Rechtsformen zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zu Rechtsformen unter www.existenzgruender.de.
Unabhängig von der Rechtsform gilt: Wenn Sie der Institutsbezeichnung die Namen von Personen hinzufügen, so ist eine irreführende Bezeichnung eher auszuschließen. Der von Ihnen vorgeschlagene, erklärende Zusatz im Impressum - an exponierter Stelle - wäre eine gute Idee, z.B. „handelt es sich um eine privatwirtschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung und nicht um eine öffentlich-rechtliche oder öffentlich beaufsichtigte Institution“
Zur Freiberuflichkeit sehe ich für Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:
1. Wissenschaftliche Dienstleistung:
Wissenschaft ist die Erarbeitung von Erkenntnissen anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung rationaler Methoden. Wissenschaftliche Tätigkeit setzt zwar kein Hochschulstudium, wohl aber wissenschaftliche Kenntnisse voraus. Wissenschaftlich tätig wird nicht nur, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet (reine Wissenschaft), sondern auch, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft). Erforderlich ist allerdings stets, dass die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die wissenschaftliche Tätigkeit bestimmt wird durch die Forderung, eine in der Praxis gestellte Aufgabe durch methodische Fragestellung, präzise Untersuchungsmethoden, kritische Auswertung der Resultate und koordinierten Einsatz von theoretischen Kenntnissen zu bewältigen. Die Unterscheidung zwischen Forschungswissenschaft und angewandter Wissenschaft ist für die berufliche Realität in hohem Maße relevant. Die Ausübung angewandter Wissenschaft begründet eine Brückenfunktion zwischen theoretischen Anforderungen und praxisrelevanter Wissenschaft.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofes
BFH 30. 3. 1976, VIII R 137/75, BStBl 1976 II, 464; BFH 24. 2. 1965, I 349/61 U, BStBl 1965 III, 263
2. Unterrichtende Tätigkeit
Unterricht ist nach der Auffassung im Einkommensteuerrecht die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Wenn Ihr Doktortitel einen engen fachlichen Bezug zu Ihrem Bildungsangebot beinhaltet, können Sie bei Erfüllung der weiteren genannten Kriterien von steuerlicher Freiberuflichkeit ausgehen.
3. Wenn Ihre wissenschaftliche Qualifikation und der Doktortitel in Fächern wie Psychologie oder Pädagogik oder verwandten Gebieten erworben wurden, können Sie auch von einem freien Beruf ausgehen, wenn Sie im Rahmen dieser Berufsbilder beratend tätig sind, also in der Bildungsberatung im weiteren Sinne.
Anmerkung: Selbstverständlich können Sie unter der Voraussetzung von Akkreditierung und Zulassung im öffentlichen Auftrag tätig werden, etwa im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII). Informationen hierzu finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Oktober 2017
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