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Einzelunternehmerin ohne Eintrag im Handelsregister: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Als private Arbeitsvermittlerin arbeite ich seit drei Jahren TÜV-zertifiziert (Träger die Bundesagentur für Arbeit). Ich bin Einzelunternehmerin/Kleingewerbetreibende ohne Eintrag im Handelsregister. Bisher wurde der Name meines Unternehmens in der Jobbörse wie in der Gewerbeanmeldung festgehalten mit "Muster Musternachname" geführt. Das ist mir nun verboten. Die Behörde hat den Namen einfach in "Muster Mustervorname Musternachname" geändert. Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz wurde doch § 15 b GewO aufgehoben, womit es nach meinem Wissen zurzeit keine zentrale, gewerberechtliche Vorschrift für die Pflichtangaben von Kleingewerbetreibenden mehr gibt.

Antwort

Grundsätzlich gilt, dass § 15 b GewO, wonach Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben müssen, 2009 außer Kraft gesetzt worden ist. Die firmenrechtlichen Vorgaben des HGB finden mangels Eintragung auf Ihren Fall keine Anwendung und sehen im Übrigen heute ebenfalls nicht mehr vor, dass ein Vorname in die Firma des Kaufmannes/der Kauffrau aufgenommen wird.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Oktober 2015

Tipps der Redaktion:

Bitte beachten Sie bzgl. der Pflichtangaben zur Rechnungsstellung den § 14 UStG Absatz 4 Satz 1

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