Antwort
Grundsätzlich können Selbstständige neben ihrem Namen auch Phantasienamen verwenden. Die Hinzunahme von Phantasiebezeichnungen ist möglich, wenn keine geschützten Rechte Dritter entgegenstehen und die Unternehmensbezeichnung nicht irreführend i.S.d. UWG ist.
Bezogen auf die Unternehmensbezeichnung „Akademie“ hat etwa das OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. 7. 2002 - 20 U 154/01 - Weiterbildung in den Bereichen Musik, Medien, Events, Kultur), dass die Bezeichnung „Akademie” nicht schon deshalb irreführend i.S.d. UWG ist, weil das Unternehmen keine öffentlich-rechtliche oder behördlich anerkannte Ausbildungsstätte ist und keine „akademischen Strukturen hat”. Inwieweit Ihr Unternehmen diese Anforderungen erfüllt bzw. erfüllen muss, bedarf einer eingehenden Prüfung. Bezogen auf die Unternehmensbezeichnung [Name v. Red. entfernt] liegt mir bisher keine bekannte - entgegenstehende - Rechtsprechung vor.
Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen, im Vorfeld der Anmeldung Ihres Vorhabens die Hilfe eines/r auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt/in in Anspruch zu nehmen. Gerade im UWG-Recht gibt es einige Fallstricke, die als juristischer Laie leichtfertig übersehen werden können mit weitreichenden Konsequenzen.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016
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