Antwort
Wie Sie richtig erkannt haben, sind Sie zur Führung einer Firma mangels Handelsregistereintragung nicht berechtigt. Sie können jedoch eine Geschäftsbezeichnung wählen. Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, ist dabei weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist.
Bezüglich der vorgeschlagenen Geschäftsbezeichnung „Max Mustermann - xyz“ sollten Sie zunächst abklären, ob diese eventuell bestehende Rechte Dritter verletzt. Sie sollten daher überprüfen, z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfiehlt sich eine Markenrecherche. Erste - aber nicht ausreichende - Schritte können über eine Recherche im Internet und beim DPMA, dem Deutschen Patent- und Markenamt, unternommen werden, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, können Sie die gewünschte Geschäftsbezeichnung nutzen. Beachten Sie jedoch, dass bei geschäftlichen Handlungen nur Sie allein z.B. Vertragspartner sind, Sie müssen auf Rechnungen etc. also stets mit vollem bürgerlichen Namen auftreten.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Juli 2017
Tipps der Redaktion: