Antwort
Als Einzelunternehmer können Sie unter Ihrem Vor- und Nachnamen verschiedene Tätigkeiten anbieten. Für jede Tätigkeit müssen Sie klären, ob Sie einen Gewerbeschein benötigen und welche sonstigen rechtlichen Voraussetzungen zu beachten sind. Einen Phantasienamen können Sie ergänzend dazu schreiben, allerdings muss überall stets Ihr Vor- und Nachname genannt sein, damit der Rechtsverkehr weiß, wer Anbieter und Vertragspartner sein wird. Sie können dazu auch verschiedene Domains haben und Webseiten betreiben. Welche Spezifikationen Sie beim Gewerbeamt anmelden, sollten Sie mit dem örtlich zuständigen Gewerbeamt abstimmen.
Sie können - wenn Sie nicht nur „Einzelunternehmer“ sein möchten - auch für jeden Geschäftszweig eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), also eine Mini-GmbH, gründen und im Handelsregister anmelden und die Tätigkeit dann unter dem Phantasienamen - sofern dieser schutzfähig ist und keine Rechte Dritter verletzt - mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ anbieten.
Wenn Sie als Einzelunternehmer auftreten, ist die richtige Bezeichnung „Einzelunternehmer“. Die Bezeichnung „Inhaber“ ist auch in Ordnung.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2016
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