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Einzelunternehmen: Vor- und Nachnamen nennen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte ein Einzelunternehmen gründen mit dem Namen "Mustermann Bürodienst". Meinen Vornamen möchte ich dabei aber nicht nennen. Verwechslung ist eigentlich ausgeschlossen, da ich einen ungewöhnlichen Nachnamen habe. Nun hab ich gelesen, dass § 15 GewO (in der die Verpflichtung den Vornamen zu nennen) im Jahr 2009 gestrichen wurde, somit wäre o.g. Bezeichnung möglich. Können Sie das bestätigen?

Antwort

Der Vorname und Nachname des Inhabers eines Einzelunternehmens muss im Geschäftsverkehr angegeben werden, dies auf allen Geschäftspapieren wie Angeboten, Auftragsbestätigungen, Verträgen, Rechnungen, Visitenkarten, im Impressum auf der Homepage, in der Signatur unter jeder geschäftlichen E-Mail, auf Werbeflyern etc. Wenn der Vorname nicht im Geschäftsnamen enthalten ist, muss er im Rahmen der Inhabernennung genannt werden.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2014

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