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Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung mit Fantasienamen?

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Frage

Ich habe mich als Berater selbständig (Einzelunternehmen ohne HR-Eintrag) gemacht und einen Fantasienamen als Unternehmensnamen gewählt. Werden die Angaben in der folgenden Reihenfolge den Anforderungen an die vorgeschriebene Unternehmensbezeichnung auf Geschäftspapieren gerecht: XYZ Management Consulting, Adresse, Telefon, Mail, Website, Inhaber: Max Mustermann?

Antwort

Es kommt immer auf den Gesamteindruck an, auch auf das Design und die Schriftgröße und die Platzierung der Angaben auf dem Geschäftspapier, den Rechnungen, im Internet, im Impressum etc.

Es muss für den Geschäftsverkehr erkennbar sein, dass nicht ein Unternehmen wie eine GmbH der Vertragspartner ist, sondern Sie als Einzelperson. Bei zu vielen Phantasienamen kann das grenzwertig sein. Wichtig ist dann, dass der Inhaber-Hinweis sehr deutlich ist und dass Sie entsprechend deutlich auch auf der Homepage Ihre Person in den Mittelpunkt stellen. Sicherer und üblicher wäre es, dass Sie Ihren Nachnamen verwenden und dann den Phantasiezusatz, wobei auch zu klären ist, inwieweit die Phantasiezusatzbestandteile oder der Phantasiezusatz im Ganzen nicht Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer verletzen oder eine Irreführungsgefahr enthalten. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, z.B. eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine AG, ist die Verwendung eines Phantasienamens einfacher, wobei man dann mit dem Handelsregister und der zuständigen Industrie- und Handelskammer abklären muss, ob der Firmenname zulässig ist und nicht in die Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer eingreift.

Am besten lassen Sie sich konkret zu Ihrem Geschäftsauftritt durch eine Anwaltskanzlei beraten.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2014

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