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Einzelunternehmen: Phantasiename?

Frage

Ich bin gerade dabei einen Onlineshop zu gründen. Hinsichtlich der Rechtsform habe ich mich für ein Einzelunternehmen entschieden, welches ich perspektivisch in eine GmbH umwandeln möchte. Kann ich als Einzelunternehmen einen Phantasienamen für meinen Onlineshop verwenden oder bin ich gezwungen irgendwelche Zusätze im Namen zu verwenden? Zudem bin ich mir unsicher, welche Schritte grundlegend notwendig sind. Ich würde nach meinem aktuellen Wissensstand zunächst das Gewerbe bei mir in der Stadt anmelden und danach den Markennamen schützen lassen und die entsprechende Domain kaufen sowie erstellen. Muss ich sonst noch etwas tun?

Antwort

Sofern Sie sich als „eingetragener Kaufmann“ nicht in das Handelsregister eintragen lassen oder eine andere Gesellschaftsform wählen, dürfen Sie keinen Fantasienamen benutzen. Sie müssen jeweils unter Ihrem Vor- und Nachnamen im Geschäftsverkehr auftreten. Sie können allerdings Ihrem Vor- und Nachnamen eine Fantasiebezeichnung hinzusetzen. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, als sei dieser Fantasiename der Name des Unternehmens.

Die Frage nach den grundlegenden Schritten lässt sich leider nicht beantworten, ohne Einzelheiten zu Ihrem Geschäftsmodell kennen. Richtig ist auf jeden Fall, zunächst das Gewerbe anzumelden. Den Namen müssen Sie nicht zwangsläufig als Marke anmelden. Eine Marke verhindert jedoch, dass ein anderer Ihre Marke benutzt.

Wichtig ist auch, dass Sie die rechtlichen Vorgaben zu einem Onlineshop einhalten. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
März 2018

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