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Einzelunternehmen: Angaben in E-Mail-Signatur?

Frage

Ich habe eine Frage zur E-Mail-Signatur. Welche Informationen, müssen in der Signatur enthalten sein (Einzelunternehmen)? Ich würde gerne die Signatur wie folgt schreiben:
Nachname Elektrotechnik
Vorname Nachname
Straße
PLZ Ort
Tel.: +49 Vorwahl Nummer
Fax: +49 Vorwahl Nummer
Mobil: +49 Nummer
Mail: info@nachname-elektrotechnik.de
St.-Nr. xxxxxxx
Diese Mitteilung ist nur für die Empfängerin (.....) Information durch Dritte oder ihre Weitergabe ist verboten.

Darf ich das so umsetzen oder fehlen noch Informationen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort

Es gibt grundsätzlich zwei Szenarien, die gegeben sein können - auf der einen Seite kann eine Kaufmannseigenschaft vorliegen - dazu unter 1., oder eben nicht, - dazu unter 2.

1. Sobald Ihr Betrieb unter die Kaufmannseigenschaft fällt, folglich nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb (www.rechtslexikon.net) erfordert, müssen Sie den Vorgaben zu den Pflichtabgaben in Geschäftsbriefen nach dem Handelsgesetzbuch entsprechen und dementsprechend erwächst auch die Pflicht, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Signatur muss unter anderem enthalten, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma (hier dann Nachname Elektrotechnik) eingetragen ist. Zusätzlich muss auch der Zusatz über die Kaufmannseigenschaft extra angegeben werden, wenn sich dieser nicht aus der Firma ergibt (z.B.: Nachname Elektrotechnik e.K.). Genaue Inhaberangaben müssen dann nicht gemacht werden (Vor- und Nachname).

2. Die Pflicht zur Email-Signatur entfällt, sobald Sie sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, weil Ihr Betrieb nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dann können Sie Ihre Signatur, so wie diese wiedergegeben wurde, benutzen. Dazu raten wir auch, denn so entstehen keine Verwechselungen mit anderen Gewerbetreibenden. Insoweit ist der Name eines Gewerbetreibenden in seinen Geschäftsbriefen (darunter fallen auch E-Mails) eine Selbstverständlichkeit. Auch die Voraussetzungen des § 6 TMG (Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen) müssen erfüllt sein.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Mai 2017

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