Antwort
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse hin, wie z. B. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vorliegt.
Jedoch prüft das DPMA nicht, ob ältere Markenrechte bestehen, die einer Eintragung ins Markenregister entgegenstehen könnten. Vielmehr können Inhaber älterer Markenrechte diese in einem sogenannten Widerspruchsverfahren nach Eintragung und Veröffentlichung der Marke geltend machen.
In dem Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.
In einem solchen Widerspruchsverfahren kann es erforderlich sein, das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch Streichen von einzelnen Waren- und/oder Dienstleitungen einzuschränken. Hier ist ein detailliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von Vorteil, da man nachträglich dem ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine weiteren Waren und/oder Dienstleistungen hinzufügen kann. Daher lohnt es sich schon, möglichst alle Unterbegriffe auszuwählen.
Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt
European Patent Attorney
Stand:
Juni 2022
Tipps der Redaktion: