Navigation

Gründung: Formatschutz für Seminarkonzepte?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe ein Seminarkonzept (Kombination aus Thema, Ort und Umsetzung) für Endverbraucher und Unternehmen entwickelt, welches meines Erachtens so noch nicht existiert. Wenn es tatsächlich bislang einmalig ist, möchte ich es in der Form auch werblich benennen können: "Erstes ... in DE / Europa / weltweit."

Dies setzt natürlich voraus, dass es kein ähnliches Angebot bereits gibt. Wie und unter welchen Voraussetzungen lässt sich dies am besten prüfen, sodass ich mich bei dieser Aussage auch im rechtlichen Rahmen bewege?

Insbesondere da ein solches Seminarkonzept nicht patentierbar ist, wie ich dem Archiv entnehme.

Antwort

Eine Art von Formatschutz für derartige Veranstaltungen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Aussagen, die einen herausstellenden Charakter haben, wie z. B. „Erster …“ sind im Hinblick auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) problematisch. An die Zulässigkeit einer derartigen Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung werden daher Voraussetzungen geknüpft, wie, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

Somit besteht die Gefahr, dass Konkurrenten nachziehen und auch entsprechende Angebote bereitstellen. Mit anderen Worten, Konkurrenten können Ihre Werbeaussage „kaputt“ machen und dann noch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geltend machen.

Um die beworbene Alleinstellung zu untermauern, gibt es leider keine Datenbank. Es bleiben nur die bekannten Internet-Suchmaschinen.

Im Zweifel ist ein Besuch bei einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht anzuraten.

Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt
European Patent Attorney

Stand:
Juni 2022

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben