Antwort
Hinsichtlich des Namens muss man zwei Fallkonstellationen unterscheiden. Die eine Fallkonstellation betrifft das Tätigwerden am Markt und die andere Fallkonstellation die Anmeldung und Eintragung einer europäischen Wort- und Bildmarke.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit am Markt außerhalb Großbritanniens aufnehmen, kommt eine Kollision allein in Beziehung auf den Firmennamen nicht in Betracht. Denn hierzu muss man wissen, dass Unternehmensbezeichnungen zwar durchaus Schutz genießen können. Hier richtet sich der Schutz aber jedes Mal nach dem nationalen Recht. Und da die ähnlich lautende Firma in Großbritannien sitzt, kann diese allein aus dem Firmennamen nicht gegen Ihren Namen in Deutschland vorgehen, da nationales Recht nur innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen gilt. Anders müsste man möglicherweise dann entscheiden, wenn Sie mit Ihrer Firma auch in Großbritannien auftreten würden.
Die andere Fallkonstellation betrifft die Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke. Da diese europäische Marke derzeit auch für Großbritannien Geltung haben würde, bestünde eine Kollisionslage zwischen der Marke und der Unternehmensbezeichnung. In diesem Fall könnte die Firma aus Großbritannien durchaus gegen Ihre Marke vorgehen.
Um in Ihrem Fall Chancen und Risiken richtig bewerten zu können, sollte mit dieser Firma in Großbritannien Kontakt aufgenommen werden und die Lage vorab geklärt werden. Darüber hinaus sollte eine anwaltschaftliche Beratung und Hilfestellung in Anspruch genommen werden, um nicht nur zu prüfen, ob der Name als Marke eingetragen werden kann, sondern auch, um sämtliche Alternativen aufgezeigt zu bekommen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2016
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