Antwort
Bei der Frage danach, ob hier möglicherweise Rechte entgegenstehen, muss man einfach gesagt zwischen einer möglichen örtlichen Überschneidung und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unterscheiden.
Hinsichtlich der örtlichen Überschneidung muss man sich vor Augen führen, dass der US-amerikanischen Künstler offensichtlich nur in den USA seine Tätigkeit entfaltet, auch wenn seine Musik weltweit abrufbar ist. Sie haben Ihre Firma in Deutschland und üben Ihre Tätigkeit im deutschsprachigen Raum. Nach den bisherigen Informationen sollte es daher grundsätzlich zu keiner Überschneidung kommen.
Darüber hinaus muss man wissen, dass der Schutz eines immateriellen Rechtes nicht sämtliche denkbaren Waren und Dienstleistungen umfasst. Wenn man davon mal ausgehen sollte, dass grundsätzlich für den Musikinterpret ein Schutzrecht in Betracht kommt, so kann sich dieser Schutz nur auf seine Tätigkeit und den damit verbundenen Waren und Dienstleistungen beziehen. Bei einen Musikinterpreten beispielsweise der künstlerische Auftritt und die Tonträger.
Sie jedoch siedeln Ihre Tätigkeit im E-Commerce-Bereich an. Ein möglicher Schutz bezieht sich vom Grundsatz her auf ganz andere Waren und Dienstleistungen. Somit käme es auch hier grundsätzlich zu keiner Überschneidung.
Zumindest anhand der bisher vorgelegten Informationen kann also davon ausgegangen werden, dass Sie mit dem Firmennamen nicht die Rechte des amerikanischen Musikinterpreten beeinträchtigen. Sie sollten allerdings professionell den Firmennamen prüfen lassen und gegebenenfalls zusätzlich für den deutschsprachigen Raum eine entsprechende Marke anmelden.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2017
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