Antwort
Sie könnten die Bezeichnung „xyx“ [Name v. Red. geändert] als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden.
Unternehmenskennzeichen bzw. -bezeichnungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), die im geschäftlichen Verkehr als Name (§ 12 BGB), Firma (§ 17 HGB) oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden, können nicht ins Register eingetragen werden.
Mit einer Marke können Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gekennzeichnet werden. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.
Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. In besonderen Ausnahmefällen kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.
Das DPMA überprüft Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse hin, wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vorliegt.
Mit anderen Worten, vom Markenschutz ausgenommen, sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. „Alpenmilch“ für Schokolade).
Ob eine Marke Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt, wird dabei anhand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung bestimmt.
Einer Markenanmeldung „xyx“ sollte also die absoluten Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Jedoch könnte je nach den beanspruchten Waren und Dienstleistungen amtsseitig der Einwand erhoben werden, dass „xyx“ lediglich beschreibend sei.
Angemerkt sei, dass das DPMA nicht prüft, ob ältere Markenrechte bestehen, die einer Eintragung ins Markenregister entgegenstehen könnten. Vielmehr können Inhaber ältere Markenrechte diese in einem sogenannten Widerspruchsverfahren nach Eintragung und Veröffentlichung der Marke geltend machen.
In dem Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.
Somit reicht eine Recherche nach identischen, älteren Markenrecht nicht aus, sondern es sollte zusätzlich eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, mit der geprüft wird, ob die neue Marke bei den relevanten Markenämtern in ähnlicher Form für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen schon angemeldet wurde und entsprechender Markenschutz besteht. Ähnlichkeit bedeutet in diesem Fall optische oder klangliche Ähnlichkeit (z.B. „Nivea“ und „Niwea“).
Es empfiehlt sich daher vor der Einreichung einer Markenanmeldung eine professionelle Markenrecherche durch Patent- oder Markenanwälte durchführen zu lassen.
Quelle: Tobias Kalinowski
Patentanwalt und European Patent Attorney
PATERIS Theobald Elbel Fischer Patentanwälte, PartmbB
November 2019
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