Antwort
Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:
Als Rechte an einer Software / App kommen das Urheberrecht bzw. u.U. der Schutz des Namens als sog. Werktitel in Betracht, die beide nicht in ein Register eingetragen werden müssen.
Weiter sind (theoretisch) auch noch eingetragene Schutzrechte wie eine Marke bzw. evtl. noch ein Patent für die technische Komponente bzw. Designs für die Gestaltung denkbar.
Die Übertragung entsprechender Rechte findet durch einen - am besten schriftlichen - Vertrag zwischen Ihnen persönlich und der UG statt, wobei darin der genaue Umfang definiert werden sollte. Bei eingetragenen Schutzrechten wäre ggf. auch das amtliche Register entsprechend zu berichtigen.
Quelle: Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys., Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Mai 2018
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