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Online-Verkauf von Gebrauchtwaren: Markenrecht?

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Frage

Ich möchte einen Online-Shop eröffnen und dort Gebrauchtwaren aus den Bereichen Kleidung, Schuhe und Kleinartikel verkaufen. Die Artikel beziehen sich hauptsächlich auf Musik und den dazu gehörigen Lifestyle. Individuelle Artikel für Leute, die anders sein wollen, und Artikel, die schwer zu erhalten sind. Was muss man beim Verkauf von Gebrauchtwaren beachten hinsichtlich Verwendung von Markennamen, um die Qualität und den Zustand des Produktes besser darstellen zu können? Gibt es andere rechtliche Bestimmungen gegenüber dem Verkauf von Neuware? Was muss ich rechtlich gesehen alles beachten?

Antwort

Wenn Markenwaren einmal mit Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsverkehr (EU und EWiR) gelangt sind, können Sie ohne weitere Zustimmung des Markeninhabers verkauft werden. Die Marken dürfen nur nicht herabgesetzt oder in ihrem Ruf beeinträchtigt werden. Eingeschränkt ist es auch möglich, darauf hinzuweisen, dass man verschiedene Markenwaren verkauft. Allerdings darf beispielsweise bei 1.000 Produkten nicht groß mit einer bekannten Marke geworben werden, wenn man von dieser Marke nur ein Produkt verkauft. Auch die Abbildung eines Logos ist problematisch.

Die Gewährleistungsfrist von Gebrauchtwaren lässt sich einschränken. Hierauf muss allerdings im Rahmen von AGB ordnungsgemäß hingewiesen werden.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Juni 2014

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