Antwort
Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen:
Ganz grundsätzlich vorab: Im Kennzeichenrecht kommt es sehr darauf an, für welchen Bereich ein Zeichen Schutz beansprucht. Um erfolgreich gegen identische/ähnliche Zeichen Dritter vorzugehen, müssten diese - vereinfacht gesagt - auch in einem identischen bzw. ähnlichen Bereich verwendet werden. So könnte beispielsweise wohl nicht aus einer eingetragenen Marke für „Erwachsenenbildung“ erfolgreich gegen eine Bäckerei gleichen Namens vorgegangen werden.
Auch ist stets entscheidend, wer das ältere Recht besitzt.
Zumindest nach der Rechtslage in Deutschland ist auch der Name eines Unternehmens als sog. Unternehmenskennzeichen in gewissem Umfang und auch ohne Eintragung geschützt. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung von Marke und Unternehmenskennzeichen ist ein Vorgehen zwar im Grunde möglich, auch hier ist jedoch im Einzelfall zu betrachten, wofür das Zeichen genau verwendet wird. Bzgl. eines Vorgehens könnten Sie das Unternehmen einerseits selbst anschreiben oder dies von einem Anwalt machen lassen, der dann eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung schicken würde.
1) Sie haben derzeit lediglich eine deutsche Marke, d.h. Sie haben aktuell keine Verbietungsrechte für Dänemark. Mit einer eingetragenen Unionsmarke („EU-Marke“) könnten Sie grundsätzlich gegen die Verwendung der Marke durch Dritte in den Ländern der Europäischen Union vorgehen, wenn diese kein „besseres“ (also älteres) Recht daran haben.
Eine Nachanmeldung unter Beibehaltung des Anmeldetags der ursprünglichen Anmeldung ist bei Marken nur innerhalb von sechs Monaten möglich. Da Ihre deutsche Markenanmeldung jedoch bereits deutlich länger zurückliegt, hätten Sie bei einer Anmeldung einer Unionsmarke also nur den aktuellen und damit ggf. einen schlechteren Zeitrang gegenüber dem dänischen Unternehmensnamen. (Wie es jedoch mit dem Schutz von Unternehmenskennzeichen in Dänemark aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.). Bzgl. eines auf Markenrecht gestützten Vorgehens müsste man sich jedenfalls den genauen Nutzungsumfang ansehen.
2) Mit einer Wortmarke kann man im Grunde auch gegen ähnliche Verwendungen durch Dritte vorgehen, vor allem, wenn diese im selben Bereich aktiv sind, in dem Markenschutz besteht. Durch den Unternehmensnamen würde zwar ein gewisser eigener Schutz auch ohne Eintragung als Unternehmenskennzeichen bestehen, doch ist Ihre Marke wohl älter und hätte insofern Vorrang. Auch hier müsste man sich jedoch genau ansehen, wie und wofür das andere Unternehmen den Namen benutzt und ob die Namen tatsächlich die entsprechende Ähnlichkeit aufweisen. Bzgl. des Vorgehens verweise ich auf obigen Informationen.
Innerhalb der ersten fünf Jahre ab der Markenanmeldung läuft die so genannten Benutzungsschonfrist, d.h. Ihre Marke muss noch nicht aktiv benutzt worden sein und kann nicht wegen mangelnder Benutzung gelöscht werden.
Vorrang hat - bei identischen/ähnlichen Marken und Waren bzw. Dienstleistungen - immer das ältere Recht.
Da es im Kennzeichenrecht durchaus auf die konkrete Fallgestaltung ankommt, ist mir auf Basis der übermittelten allgemeinen Informationen (leider) auch nur eine eher allgemeine Auskunft möglich.
Quelle: Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys., Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
März 2018
Tipps der Redaktion: