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Name für App: existiert bereits in USA?

Frage

Ich habe als Einzelunternehmer eine international vertriebene App entwickelt, die bereits etabliert ist, für die ich aber einen neuen Namen verwenden möchte. Bei der Recherche habe ich festgestellt, dass ein sehr ähnlicher Name bereits von einer Gruppe Studenten in den USA verwendet wird. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein Unternehmen. Die Studenten bieten eine kostenlose App auch in Deutschland an. Sie verwenden den Namen als Entwicklername im Appstore und auf einer Facebook-Seite. Deren App wurde noch nicht häufig heruntergeladen und seit Anfang des Jahres nicht mehr aktualisiert. Wie ist die Verwendung dieses Namens durch die Studenten rechtlich einzuschätzen? Muss ich später Konflikte befürchten, falls die Studenten ein gleichnamiges Unternehmen gründen? Wäre eine Anmeldung als Gemeinschaftsmarke nützlich?

Antwort

Zunächst ist entscheidend, ob die beiden Bezeichnungen im markenrechtlichen Sinne ähnlich sind. Wenn dies der Fall ist, ist entscheidend, wer zuerst ein einklagbares Recht geschaffen hat. Hierzu bedarf es nicht zwingend einer Markeneintragung, ein Unternehmensname oder ein Werktitel können ausreichend sein. Ein Werktitel wird für Werke wie etwa Bücher, Theaterstücke (aber auch Software) vergeben. Denkbar ist daher durchaus, dass auch eine App einen solchen Werktitel tragen kann. Sofern die Bezeichnung auch als Entwicklername im App-Store verwendet wird, ist denkbar, dass dies als Unternehmenskennzeichen der Entwickler oder des Entwicklers angesehen wird. Auch hierdurch kann ein entsprechendes Recht an einem Unternehmenskennzeichen entstehen.

Ein später durch die Studenten gegründetes Unternehmen stünde einer zuvor von Ihnen angemeldeten und eingetragenen Marke nicht entgegen, allerdings kann auf Grund des nur sehr kurz geschilderten Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass die Studenten bereits ein Recht innehaben, welches Ihrer Marke entgegen gehalten werden könnte.

Ob und wenn ja welche Marke angemeldet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles, die sinnvollerweise nur in einem intensiven Gespräch ermittelt werden kann. Hier muss auch überlegt werden, ob nach möglichen weiteren älteren Rechten gesucht werden soll, um mögliche weitere Konflikte zu vermeiden.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
September 2013

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