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Minderjährig: technologieorientierte Geschäftsidee schützen lassen?

Frage

Mir ist in den letzten Tagen eine Idee in den Kopf gekommen, die, wenn sie funktioniert, weltweit ein Erfolg werden kann. Jetzt habe ich allerdings eine Frage bezüglich der Entwicklung, der Geheimhaltung und meiner Rechte. Ist es mir überhaupt möglich etwas zu entwickeln und die Einnahmen von etwas zu erhalten, wenn ich erst 15 (bzw. 16) Jahre alt bin? Oder kann man mit 15 (bzw. 16) noch gar nichts Geschäftliches umsetzen? Wie kann man sich bei so einer großen Idee schützen/versichern wegen Ideendiebstahl usw.?

Antwort

Als 15- oder 16-jähriger sind Sie im Sinne des bürgerlichen Rechts beschränkt geschäftsfähig (ab dem vollendeten 7. Lebensjahr). Zur Auswertung einer Erfindung werden aller Wahrscheinlichkeit nach Verträge geschlossen werden müssen, die für Sie Rechte und Pflichten begründen können. Für einen solchen Vertrag bedürfen Sie der Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters. Solange Sie einen Vertrag schließen, ohne dass diese Einwilligung vorliegt, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung dieses Vertreters ab, in der Regel also der Eltern.

Für die Tätigung einer Erfindung ist die Geschäftsfähigkeit des Erfinders nicht erforderlich, da es keine Rechtshandlung, sondern eine rein tatsächliche Handlung ist. Allerdings vertreten die meisten Experten die Auffassung, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger zwar eine Patentanmeldung einreichen und einen Anmeldetag erhalten kann, dass jedoch jede weitere Handlung im Verfahren (Korrespondenz mit dem Patentamt, Diskussion über die Eintragungsfähigkeit etc.) nur möglich ist, wenn der Minderjährige durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird.

Unabhängig davon sollte die Formulierung Ihrer Patentanmeldung durch einen Profi, einen Patentanwalt, erfolgen, da nur er die Tricks und Kniffe kennt, wie die Erfindung am besten zu schützen ist. Da Sie wiederum hierfür den Patentanwalt beauftragen müssen, bedürfen Sie auch hier der Zustimmung Ihrer Eltern.

Sofern Ihre Idee keinen technischen Hintergrund hat, sondern etwa einen künstlerischen, käme ein Schutz nach dem Urheberrecht in Betracht. Hierfür ist keine Anmeldung eines Rechts erforderlich. Das Recht entsteht schlicht durch die Schöpfung. Denkbar ist allerdings auch, dass Ihre Idee nicht schutzfähig ist, nämlich dann, wenn sie nicht unter eines der Sondergesetze (Patentgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz etc.) fällt. Dann ist die Geheimhaltung der Idee vor Dritten, die die Idee möglicherweise selber auswerten wollen, ganz entscheidend. Über Ihre Idee sollten Sie daher mit Dritten nur dann sprechen, wenn Sie eine Stillschweigensvereinbarung mit diesen Dritten geschlossen haben.

Ein günstiger Trick zur Dokumentation des Schöpfungszeitpunktes besteht darin, die Idee zu beschreiben und an sich selbst per Brief zu schicken, und den Brief sodann ungeöffnet zu verwahren. Sofern der Poststempel gut lesbar ist, können Sie so einfach dokumentieren, zu welchem Zeitpunkt Sie die Idee zumindest bereits entwickelt hatten. Dies mag - insbesondere im Urheberrecht oder auch im Patentrecht - einmal eine Rolle spielen.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Juli 2013

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