Antwort
Da Ihre Frage sehr allgemein gestellt ist, lässt sie sich leider nicht in dem hier gebotenen Umfang beantworten. Aber grundsätzlich gilt, dass Markenwaren, die mit Zustimmung des Markeninhabers in die EU eingeführt wurden, bedenkenlos verkauft werden dürfen. Das praktische Problem ist häufig, dass Sie es den Waren nicht ansehen, ob sie tatsächlich bestimmungsgemäß eingeführt worden sind. Sollten Sie also z.B. so genannte "Grauimporte" verkaufen, ohne dies zu wissen, können Sie vom Markeninhaber in Anspruch genommen werden.
Häufig wird auch bei "No-Name-Artikeln" eine Bezeichnung verwendet, die als Marke geschützt sein könnte. Insofern könnte es auch hier zu Problemen kommen. Außerdem könnte es sein, dass die Ware selbst z.B. durch das Urheberrecht oder das Designrecht geschützt ist. In diesem Fall könnte es auch bei "No-Name-Artikeln" zu Problemen kommen. Sie sollten sich von Ihrem Käufer ggf. entsprechende Garantien geben lassen, damit Sie ihn ggf. in Anspruch nehmen können.
Quelle:
Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
April 2015
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