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Marke auf Gründer und nicht auf GmbH anmelden: Investoren?

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Frage

Wir möchten eine GmbH gründen, die Gesundheitskurse verkaufen soll. Der Entwickler des Gesundheitstrainings möchte zur Sicherung der Qualität des Produktes und damit die Firma nicht Wege einschlägt, die ihm nicht gefallen, die Marke (wir planen, das Produkt markenrechtlich zu schützen) auf sich als Person anmelden. Mit dem Hintergrund, dass er, sobald die Firma in eine Richtung läuft, mit der er nicht einverstanden ist, sich aus der Firma mitsamt der Marke zurückziehen kann. Aus persönlichen Gründen ist das nachvollziehbar.

Wir sind allerdings noch auf der Suche nach Investoren und fragen uns, ob so eine starke Bindung der Marke und des Geschäftsinteresses an eine Einzelperson Investoren nicht eher abschreckt. Es gäbe noch die Möglichkeit, die Marke über die Gesellschaft anzumelden, in der das Training entwickelt wurde. Diese Gesellschaft ist der Arbeitgeber des Entwicklers des Trainings. Über eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Antwort

Ohne hier mit den Beteiligten über die Motive und mögliche Konstellationen gesprochen zu haben, kann man hier keine zufriedenstellende Antwort geben. Deshalb kann hier nur eine Darstellung von möglichen Ansätzen vorgenommen werden, die es ihnen erlaubt, auf Basis derer weitere Entscheidungen zu treffen.

Offensichtlich ist die Gewährleistung der Qualität der Produkte eines der tragenden Gründe, warum die Marke auf eine Einzelperson angemeldet werden soll.

Gerade hier gibt es allerdings unzählige Gestaltungsmöglichkeiten, wie am Ende die Erfüllung eines bestimmten Mindeststandards bei einem mit der Marke versehenen Produkt gewährleistet werden kann. Hier gibt es kein Patentrezept, sondern die passende Gestaltung hängt vielmehr auch davon ab, wie die an einem solchen Projekt Beteiligten bereit sind, aufeinander zuzugehen.

Denkbar wäre es unter anderem, Qualitätsstandards, wie zum Beispiel hinsichtlich der verwendete Materialien, in den jeweiligen Beauftragungen der Produktion der Produkte zu integrieren. Oder aber man stärkt das Mitspracherecht des Entwicklers des Gesundheitstrainings dadurch, dass dieser einen entsprechend großen Anteil an der neu zu gründenden Firma erhält, wodurch dieser dann seine entsprechende Einflussnahme auf den Verkauf der Produkte mit einer bestimmten Qualität ausüben kann.

Bitte bedenken Sie, dass die Anmeldung einer Marke auf eine Einzelperson bei einem späteren Rückzug dazu führt, dass eine neue Marke im Markt platzieren werden muss. Die einmal getätigten Investitionen in die Positionierung und Etablierung der Marke wären in diesem Fall verloren. Da insbesondere heute Produkte rasch von Wettbewerbern imitiert werden, wären in dieser Konstellation wahrscheinlich der Fortbestand der Gesellschaft sowie der hart erarbeitete Wettbewerbsvorsprung zunichte.

Setzen Sie sich daher mit den Beteiligten, insbesondere dem Entwickler des Gesundheitstrainings, noch einmal zusammen und loten die verschiedene Konstellationen im Hinblick auf die Vor- und Nachteile und der Umsetzbarkeit aus.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2016

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