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Kleingewerbe im Designbereich: Bezeichnung? Marke?

Frage

Ich überlege ein Kleingewerbe im Designbereich zu führen. Als Name dessen habe ich mir meine Initialen mit dem Zusatz Design/Gestaltung o.ä. in Erwägung gezogen (Beispiel XX Design).

Wenn ich nach meinen Initialen im Internet suche, kommen einige Ergebnisse, jedoch aus anderen Branchen oder mit anderen Bezeichnungen. Ist dies nun wegen Verwechslungen/Marken etc. unbedenklich, Initialen zu nutzen? Woran kann ich erkennen, ob evtl. meine Initialen geschützt sind? Und darf ich mich, ohne einen HR-Eintrag zu machen, so nennen? Im Moment denke ich nämlich daran auf Visitenkarte, Website, Briefpapier usw. so zu sagen als Marke "XX Design" zu schreiben. Im Impressum, Briefkopf etc. stehe ich aber eindeutig mit vollem Namen. Wäre das zulässig eben ohne Eintrag im Handelsregister? Über eine klare Rückmeldung dazu wäre ich Ihnen sehr dankbar, da immer sehr viele unterschiedliche und widersprüchliche Angaben im Umlauf sind.

Antwort

Der marken- und der handelsregisterliche Bereich sind immer auseinander zu halten.

1. Markenrecht
Es gibt verschiedene Register, in denen Marken- und Unternehmensnamen verzeichnet sind. Beim Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) finden sich in Deutschland wirksame Marken und es gibt dort auch eine Suchfunktion. Hier kann man bei Eingabe Ihrer Initialen nach identischen Marken suchen. Allerdings können auch ähnliche Marken verwechslungsfähig sein. Eine solche Ähnlichkeitssuchfunktion sieht das Markenregister des DPMA nicht vor. Die in Deutschland auch wirksamen international registrierten Marken sowie die Gemeinschaftsmarken finden sich in der Regel auch bei der im Markenregister des DPMA. Weiter können auch andere Unternehmen ohne eine Markenanmeldung den Namen XX Design führen und damit auch verwechslungsfähig sein. Hier gibt es das Unternehmensregister (Unternehmensregister.de), bei dem man nach Unternehmen dieser Bezeichnung suchen kann. Denkbar sind allerdings auch Unternehmen, die ohne Registereintragung tätig sind. Hier hilft nur das Internet weiter. Ansonsten kann man kostenpflichtige Such- und Recherchedienste in Anspruch nehmen.

2. Handelsregisterrechtliche Eintragung
Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht zwingend. Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) derjenige, der ein Handelsgewerbe von gewisser Größe betreibt. Ein Unternehmer, dessen Unternehmen diese Größe nicht erreicht, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Eintragung im Handelsregister vorzunehmen.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Dezember 2014

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