Antwort
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, auch nebenberuflich, müssen Sie ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Gehört Ihre Tätigkeit aufgrund Ihrer Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium, zu den sogenannten Katalogberufen des §18 EStG, so haben Sie auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden.
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
In §18 des Einkommenssteuergesetzes ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind. In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
Zu den Katalogberufen gehören auch Kulturberufe wie Designerinnen und Designer oder auch Graphikdesignerinnen und Graphikdesigner, wenn der künstlerische Aspekt ihrer Tätigkeit im Vordergrund steht. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes sind Designerinnen und Designer, die Gebrauchsgegenstände mit geringer eigenschöpferischer Leistung und künstlerischer Gestaltungshöhe entwerfen, keine Freiberufler, sondern betreiben ein Gewerbe. Darum ist Ihre Tätigkeit vermutlich eher einem Gewerbe zuzuordnen.
Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Sie können Ihr Gewerbe auch nebenberuflich betreiben.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Als Mitglied einer Industrie und Handelskammer und/oder einer Handwerkskammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer festgelegt. Für Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.
Nicht für alle Handwerksberufe gibt es eine Meisterpflicht. Es gibt auch zulassungsfreie Handwerksberufe und handwerksähnliche Berufe ohne Meisterpflicht. Für Tischler besteht Meisterpflicht. Ob Ihr Gewerbe unter das Tischlerhandwerk fällt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit der Handwerkskammer zu suchen.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
April 2021