Antwort
Es ist denkbar, dass der jeweilige Hersteller für die Gestaltung oder die stoffliche Zusammensetzung des Papiers ein geschütztes Design nach dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) angemeldet hat. Dabei versteht man unter einem Design eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform, die sich aus Merkmalen wie Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen ergeben kann. Im Zuge der Anmeldung eines solchen Designs erhält der Rechteinhaber dann ein ausschließliches Benutzungsrecht für die Erscheinungsform der konkreten Ware. Dabei ermächtigt dieses Recht den Inhaber auch dazu, Dritten die Nutzung des Designs für den gewerblichen Bereich zu untersagen.
In Ihrem Fall könnte es sich bei der farblich gestalteten Musterung des verwendeten Papiers um eine designgeschützte Erscheinungsform handeln. Falls dem so ist, dann könnte sich der Rechteinhaber für dieses Papierdesign folglich auch ein ausschließliches Benutzungsrecht vorbehalten. In diesem Fall wäre eine Weiterverarbeitung, die erhebliche Auswirkungen auf das ursprüngliche Erscheinungsbild des Papiers hätte, leider verboten. Eine solche untersagte Bearbeitungsmaßnahme könnte unter Umständen in der Umgestaltung des Papiers zu Glückwunschkarten zu sehen sein.
Zu dem von Ihnen verwendeten Papier kann ich aber keine abschließenden Aussagen tätigen. Schlussendlich sollten Sie vor einer gewerblichen Verwendung der gekauften Papiere sicherstellen, dass diese nicht designgeschützt sind. Diesem Risiko entgehen Sie aber in jedem Fall, wenn Sie Papier von vornherein selbst kreativ gestalten.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
August 2019