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Gebrauchte Elektrowaren verkaufen: Markenschutz?

Frage

Ich möchte online Neu- und Gebrauchtware (z.B. Laptops, Kopfhörer, Mikrofone usw.) verkaufen. Muss ich beim Hersteller (Rechteinhaber der Marke) nachfragen, ob ich die Ware verkaufen darf oder nicht, wenn ich die Ware beim Großhändler oder bei einer Online-Auktion erworben habe/erwerbe, um sie weiter zu verkaufen? Ich frage, weil ich etwas mal verkaufen wollte und bevor ich es überhaupt verkaufen konnte, eine Nachricht bekommen habe, dass ich angeblich die Markenrechte verletze. Dabei habe ich nichts weiter getan, als die Original-Ware beim Großhändler zu kaufen, um sie dann dem Endverbraucher über Ebay zu anbieten. Was genau habe ich da falsch gemacht? Ich habe die Beschreibungen auf der Verpackung genommen, damit auch wirklich alles richtig ist. Ich bin echt verwirrt. Ich kann doch nicht bei jeder gekauften Ware jeden einzelnen Hersteller fragen oder um seine Erlaubnis bitten. Ich verstehe das nicht ganz.

Antwort

Grundsätzlich ist es so, dass Sie ohne weiteres gebrauchte Waren von einem Zwischenhändler erwerben können, um diese weiterzuverkaufen. Dies kann Ihnen nach der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 24 MarkenG der Hersteller bzw. der Inhaber der Marke auch nicht verbieten. Denn nach dieser Regelung kann der Inhaber der Marke einem Dritten nicht untersagen, die Marke zu benutzen, wenn diese Ware mit seiner Zustimmung in die europäische Union in den Verkehr gebracht wurde.

Wurde die Ware also einmal mit Willen des Herstellers verkauft, besteht kein Verbietungsrecht.

Deshalb sollte man eher davon ausgehen, dass der Verkauf gebrauchter Sachen zulässig ist.

Am besten Sie lassen sich noch einmal durch einen Berater hinsichtlich Ihres damaligen Falls nochmals genau beraten, um mögliche Fallstricke zu umgehen.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2019

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