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Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung und Eintragung einer Marke?

Frage

Ich möchte gerne eine Mode-Marke gründen. Für mich selbst kommt anfangs ein Einzelunternehmen in Frage; der Vertrieb läuft anfangs auch ausschließlich online. Was ist beim Firmennamen zu beachten? Muss mein Name im Firmennamen enthalten sein? Wie sieht es aus, wenn ich einen Markennamen eintragen lasse? Muss dann ebenfalls mein Vor- und Nachname enthalten sein? Gibt es dann auch Unterscheidungen für das Impressum bzw. für die Rechnungen?

Antwort

Es ist nicht nötig, dass Ihre Marke Ihren Namen oder Bestandteile hiervon aufweist. Mit anderen Worten, Sie sind relativ frei, was die Wahl Ihrer Marke betrifft. Ein paar Einschränkungen gibt es allerdings doch:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse hin, wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vorliegt.

Mit anderen Worten, vom Markenschutz sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. „Alpenmilch“ für Schokolade).

Ob eine Marke Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt, wird dabei anhand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Markenanmeldung bestimmt.

Angemerkt sei, dass das DPMA nicht prüft, ob ältere Markenrechte bestehen, die einer Eintragung ins Markenregister entgegenstehen könnten. Vielmehr können Inhaber ältere Markenrechte diese in einem sogenannten Widerspruchsverfahren nach Eintragung und Veröffentlichung der Marke geltend machen.

In dem Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.

Somit reicht eine Recherche nach identischen, älteren Markenrecht nicht aus, sondern es sollte zusätzlich eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, mit der geprüft wird, ob die neue Marke bei den relevanten Markenämtern in ähnlicher Form für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen schon angemeldet wurde und entsprechender Markenschutz besteht. Ähnlichkeit bedeutet in diesem Fall optische oder klangliche Ähnlichkeit (z.B. „Nivea“ und „Niwea“).

Es empfiehlt sich daher vor der Einreichung einer Markenanmeldung eine professionelle Markenrecherche durch Patent- oder Markenanwälte durchführen zu lassen, auch das Risiko einer Verletzung älterer Markenrechte anderer zu minimieren.

Zum Unterschied zwischen einer Marke und einem Firmennamen sei angemerkt, dass eine Marke Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmers kennzeichnet und die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).

Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt und European Patent Attorney
PATERIS Theobald Elbel Fischer Patentanwälte, PartmbB

Stand:
April 2020

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