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Einzelunternehmen in GbR umwandeln: Umgang mit bisherigen Marken- und Produktrechten?

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Frage

Ich habe mir über viele Jahre ein kleines Einzelunternehmen aufgebaut. Dabei habe ich über die Zeit so etwas wie eine eigene Marke geschaffen. Es geht um Design und Handwerk. Vor einiger Zeit kam ein Bekannter auf mich zu, der sich das mal anschauen wollte und auch gerne was gründen möchte. Da kam die Idee auf, eine GbR zu gründen und die ganze Geschichte zu zweit fortzusetzen. Wenn ich einer GbR zustimme, was passiert mit dem bereits Erschaffenen? Geht das Marken- und Produktrecht zu Teilen an den Gesellschafter über? Ist es möglich dies im GbR-Vertrag zu regeln? In Musterverträgen werden Geldeinlagen erwähnt, meine Einlage ist eine aufgebaute Firma. Kann man das so erwähnen? Was passiert, wenn sich zeigt, dass der Gesellschafter nicht genügend Fähigkeiten hat, um das Geschäft weiter auszubauen? Besteht die Möglichkeit der Vertragsauflösung? Was geschieht mit den Markenrechten? Darf ich dann meinen damals erschaffenen Markennamen weiter verwenden?

Antwort

Es gibt mannigfaltige Lösungen für die von Ihnen angesprochenen Fragen. Auch in der GbR sind solche Lösungen denkbar. Sie können zum Beispiel die Marke behalten und an die GbR lizensieren. Sinnvoll ist dies natürlich insbesondere, wenn die Marke eingetragen ist. Auch Rechte zur Produktion und Ähnliches können an die GbR lizensiert werden, so dass Sie die Möglichkeit haben, bei Vorliegen etwa von Kündigungsgründen die Zusammenarbeit zu beenden. Es ist zum Beispiel denkbar, bestimmte Mindestumsätze zu vereinbaren und wenn diese nicht erreicht werden, ein Kündigungsrecht auszuüben.

Wenn die Rechte alle in einer Gesellschaft sind, kann die Auseinandersetzung allerdings in der Tat schwierig werden. Sie sollten vielleicht auch an eine GmbH oder eine UG denken. Letztere ist mit viel weniger Stammkapital zu gründen.

Einzelheiten müssen Sie mit einem Rechtsanwalt im Detail besprechen.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Januar 2017

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