Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Unabhängig von der Bezeichnung stellt die Vergütung für Vermittlung von Coachings eine Erfolgsvergütung (Provision) dar. Damit erhebt sich zunächst die Frage, inwieweit die Gemeinnützigkeit der UG auf den Prüfstand kommen kann. Die Geschäftstätigkeit der gemeinnützigen UG muss darauf ausgerichtet sein, ausschließlich ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Dabei muss nicht jede einzelne Leistung gemeinnützig sein. Zulässig sind wirtschaftliche Aktivitäten, die für den Erwerb von Mitteln zur Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke benötigt werden. Wird die wirtschaftliche Betätigung zu einem Hauptzweck, steht die Gemeinnützigkeit in Frage. Hier ist der Kontakt mit dem Finanzamt zu empfehlen, möglicherweise die Einholung einer verbindlichen Auskunft. Die Gründung eines zweiten Unternehmens kann hier eine Lösung darstellen.
Das von Ihnen angedachte Modell der Vermittlung beinhaltet die Abhängigkeit der UG von einem doppelten Vertragsverhältnis und damit erhöhtes Risiko. Außerdem würden Sie Ihre Vermittlungsvergütung erst nach erfolgreich durchgeführtem Coaching erhalten. Dies könnte zwar gegenüber Auftraggebern für Coachings als vertrauensbildende Maßnahme angesehen werden, kann aber auch zu weiteren Unsicherheiten führen. Diese wiederum können etwa darin bestehen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Coach und Auftraggeber nicht durch Sie beendet werden kann, falls der Auftraggeber die Vermittlungsvergütung nicht leistet.
Personalvermittler (auch im weiteren Sinne) werden in der Regel von den Unternehmen direkt bezahlt, die angebotene Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei ist es üblich, dass Erfolgsvergütungen für Vermittlung unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages fällig werden – hier zwischen Coach und Auftraggeber.
Eine Möglichkeit zur Verminderung des Risikos von Forderungsausfall könnte sein, Coaches Teile ihrer Forderungen an die Auftraggeber in Höhe der Vermittlungsvergütung an die UG abtreten zu lassen. Dann könnten Sie Ihre Forderung auch direkt beim Aufraggeber geltend machen. Wichtig wäre auch, mit den Coaches den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu vereinbaren. Rechtlich sehr problematisch wäre es, vor der erfolgreichen Vermittlung Vorschüsse oder Abschläge auf das Erfolgshonorar zu fordern.
An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass die vorliegenden Ausführungen lediglich einen Überblick zu rechtlichen Sachverhalten bieten. Für eine fallspezifische Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen (Fach-)Anwalt.
Im Übrigen ist noch festzustellen, dass die Tätigkeit der Vermittlung von Coaches gegen Erfolgshonorar in der Regel keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Dienstleistung darstellt. Hierzu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen:
BFH, Urteil vom 19.09.2002, IV R 70/00
Siehe auch: Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer. FG Köln 26.7.2017, 3 K 1384/14
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2021