Antwort
Bestehen Überlegungen, Minderjährige an Unternehmen zu beteiligten, ergibt sich regelmäßig die Frage, ob der Minderjährige selbst Verträge schließen und Erklärungen abgeben kann oder ob er von seinen Eltern als Sorgeberechtigte vertreten werden muss. Weiterhin stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung.
Hier geht es um die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Hier bedarf es stets der familiengerichtlichen Genehmigung.
Eine denkbare Variante, die allerdings nicht unmittelbar die Lösung der geschilderten Problematik ist, könnte wie folgt aussehen, wenn das Interesse besteht, dass der Minderjährige unmittelbar mit Vollendung seines 18. Lebensjahres in die Gesellschaft eintreten kann: Statt des Minderjährigen beteiligt sich zunächst eine vollgeschäftsfähige Person (z.B. einer seiner Eltern oder ein Mitgesellschafter) an der Gründung der UG (haftungsbeschränkt). Diese Person kann sodann dem Minderjährigen ein Angebot zum Erwerb des Geschäftsanteils unterbreiten, welches dieser ab der Vollendung seines 18. Lebensjahres annehmen kann. Wird der Minderjährige volljährig, kann er das Angebot annehmen und wird, wenn die ggfs. sonstigen Vorgaben zum Erwerb eines Geschäftsanteiles, die sich aus der Satzung der Gesellschaft ergeben können, eingehalten sind, Mitgesellschafter. Soll er auch Geschäftsführer werden, bedarf es dann zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer sowie seiner Anmeldung als Geschäftsführer zum Handelsregister.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
September 2018
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