Antwort
1. Gründung einer GbR:
Eine GbR kann von Personen, die Ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, gegründet werden. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, allerdings ist empfehlenswert, den Vertrag schriftlich zu schließen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, z.B. wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, Grundbesitz oder Anteile an einer GmbH in die GbR einzubringen.
Die Anwesenheit der Gründer in Deutschland ist bei der Gründung einer GbR nicht erforderlich, es sei denn, die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. In diesem Fall kann wie der nachfolgenden Anmerkung verfahren werden.
2. Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Personen, die nicht nach Deutschland reisen wollen oder können:
Eine UG wird vor einem deutschen Notar errichtet. Grundsätzlich müssen die Gründungsgesellschafter anwesend sein. Diese können sich auch vertreten lassen. Allerdings bedürfen die Vollmachten der Vertreter zur Gründung der Gesellschaft zwingend der notariellen Beurkundung.
Die Vollmachtsurkunde kann im Ausland vor einem deutschen Konsularbeamten unterzeichnet werden. Denkbar ist auch, die Vollmachtsurkunde vor einem ausländischen Notar zu unterzeichnen, allerdings bedarf die Vollmacht dann auch der sog. Apostille bzw. Legalisation (abhängig davon, in welchem Land die Vollmacht unterzeichnet wird).
Der Geschäftsführer muss zudem die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft zum Handelsregister unterzeichnen. Diese Handelsregisteranmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Hier gelten meine Anmerkungen zu der Gründungsvollmacht entsprechend.
Für weitere Details und das genaue Verfahren wenden Sie sich bitte an den Notar, der die Gründung der Gesellschaft für Sie beurkundet.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2016