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Vorhandene Waren in UG einbringen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir haben bereits vor der Gründung der UG Waren aus privatem Kapital eingekauft. Hierbei waren es Produkte, die nur für kurze Zeit für einen erschwinglichen Preis verfügbar waren, was wir nutzen mussten. Es ist ja so, dass Privatkapital der Gesellschafter nicht ins Stammkapital einer UG mit eingebracht werden kann. Nun zu unserer Frage:

Wir würden gerne die zuvor erwähnten Produkte über die UG vertreiben – jedoch sollen diese nicht ins Stammkapital, sondern ins Umlaufvermögen der UG einfließen. Die Rechnung für die Waren wurde auf uns persönlich ausgestellt (Geschäftsführer – nach §181 BGB befreit). Gibt es eine Möglichkeit, wie wir die Waren in die UG einführen/verwenden können, um diese über den von der UG betriebenen Online-Shop zu vertreiben? Ein Kommissionsvertrag zwischen UG und Privatperson ist aufgrund der von uns gewählten Steuerform (Kleinunternehmer) nicht möglich.

Antwort

Ich habe Sie so verstanden, dass Sie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer auftreten (also keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen). Wenn das so ist, haben wir aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Problem. Sie können die Waren zum Einkaufspreis aus ihrem Privatvermögen an die UG verkaufen. Bitte dabei den Brutto-Warenwert berechnen und keine Umsatzsteuer ausweisen. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Problems einer verschleierten Sachgründung müssten Sie einen Rechtsanwalt befragen. Je nach Wert der Wirtschaftsgüter kann das sich daraus ergebende Risiko aber vertretbar sein.

Quelle:
Ludger van Holt
Dipl.-Finanzwirt
Steuerberater

Stand:
Oktober 2022

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