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Unternehmergesellschaft: gesetzliche Rücklage bilden?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Bei meiner Recherche bezüglich der Rechtsform UG kam eine Frage auf: „25% vom Gewinn muss in gesetzliche Rücklagen fließen.“ Wie genau kann ich mir das vorstellen? Muss bei jedem erzielten Gewinn 25% abgezogen werden oder reicht es, wenn ich mich auf den monatlichen Gewinn beziehe? Muss ich diese 25% dann direkt einzahlen oder kann durch das sofortige Zurücklegen des Prozentsatzes auf ein separates Konto dieser Schritt umgangen und die 25.000 Euro zur Gründung der GmbH auf einmal bezahlt werden?

Antwort

Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss jede UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages aus dem Vorjahr als Gewinnrücklage einstellen.

Das bedeutet, dass höchstens 75 Prozent der UG-Gewinne am Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden können.

Die Pflicht zur Rücklagenbildung entfällt, sobald die UG-Gesellschafter beschließen, das Eigenkapital in Stammkapital umzuwandeln, sodass es 24.999 Euro übersteigt.

Das Ziel des Rücklagenaufbaus ist es, das Stammkapital der UG später auf das Mindeststammkapital einer GmbH anwachsen zu lassen, sodass die UG zu einer GmbH umfirmiert werden kann.

Die Umfirmierung zur GmbH ist freiwillig; wird das Stammkapital auf 25.000 Euro oder mehr erhöht, wird die Thesaurierungspflicht erlöschen, auch wenn das Unternehmen weiterhin die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehält.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2019

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