Antwort
Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss jede UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages aus dem Vorjahr als Gewinnrücklage einstellen.
Das bedeutet, dass höchstens 75 Prozent der UG-Gewinne am Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden können.
Die Pflicht zur Rücklagenbildung entfällt, sobald die UG-Gesellschafter beschließen, das Eigenkapital in Stammkapital umzuwandeln, sodass es 24.999 Euro übersteigt.
Das Ziel des Rücklagenaufbaus ist es, das Stammkapital der UG später auf das Mindeststammkapital einer GmbH anwachsen zu lassen, sodass die UG zu einer GmbH umfirmiert werden kann.
Die Umfirmierung zur GmbH ist freiwillig; wird das Stammkapital auf 25.000 Euro oder mehr erhöht, wird die Thesaurierungspflicht erlöschen, auch wenn das Unternehmen weiterhin die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehält.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Dezember 2019
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