Antwort
Die Unternehmergesellschaft wird oft als der kleine Bruder der GmbH bezeichnet. Da diese ebenfalls im GmbHG geregelt ist, gelten für die Namenswahl dieser Rechtsform grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die GmbH. Bei der Namenswahl ist neben der Beachtung anderer Firmengrundsätze darauf zu achten, dass der Name der Firma der Wahrheit, der Ausschließlichkeit, der Beständigkeit und der Einheitlichkeit entspricht.
Eine Unternehmergesellschaft kann in diesem Zusammenhang beispielsweise als Personenfirma, also mit Nennung des Namens des oder der Gesellschafter, gegründet werden. Die Firmenbezeichnung kann aber auch eine Sachinformation, beispielsweise über den Geschäftszweck, enthalten. Schließlich ist es auch möglich, eine reine Phantasiebezeichnung oder aber eine Kombination dieser drei Möglichkeiten zu wählen. Egal für welche Möglichkeit man sich letztlich entscheidet, es ist in jedem Fall erforderlich, dass im Namen der Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" geführt wird. Die Verwendung der Bezeichnung "gUG" für die gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist hingegen nicht möglich, da es sich um keine eigene Rechtsform handelt. Gleichwohl kann man im Firmennamen den Begriff "gemeinnützig" nutzen.
Wie Sie also sehen, muss der Name der Firma nicht unbedingt den Vor- und Zunamen des Gesellschafters enthalten. Vielmehr besteht bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze ein großer Spielraum für die Namensgebung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft. Mit einem Phantasienamen können Sie sich zudem wirksam von anderen Firmen abgrenzen und abheben, was möglicherweise bei der Verwendung des eigenen Namens durch Gleichnamigkeit einer anderen Person problematisch sein kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Firmenbezeichnung als Unternehmenskennzeichen von sich aus nach dem Gesetz schon Schutz genießt. Dieser Schutz ist aber nicht umfassend. So kann allein dadurch eine teilweise identische oder sehr ähnliche Nutzung der Bezeichnung möglicherweise nicht verhindert werden. Möchte man einen möglichst weitreichenden Schutz, beispielsweise für den selbstkreierten Fantasiebegriff, so empfiehlt sich jedenfalls die Eintragung einer Marke.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2014