Antwort
Die UG bzw. GmbH ist als Kapitalgesellschaft eine Form der Handelsgesellschaft.
Bei Handelsgesellschaften kann eine Trennung von Firmensitz und Geschäftsadresse festgelegt werden.
Als Firmensitz bezeichnet man den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften. Dieser wird im Allgemeinen (notariell zu beglaubigenden) Gesellschaftsvertrag festgelegt und ist zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Sitz der AG oder der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag nach altem Recht (§ 5 II AktG a.F., § 4a II GmbHG a.F.) z.B. den Ort zu wählen, wo die AG bzw. die GmbH einen Betrieb hat oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
In z.B. der Gewerbeordnung, dem Telemediengesetzt (Impressumspflicht), Steuergesetz und Handelsgesetzbuch wird von der Geschäftsadresse gesprochen. Je nach Themenbezug bzw. Gesetz werden hier etwas andere Anforderungen an eine Geschäftsadresse gestellt. Meist wird gefordert, dass eine schnelle und zuverlässige Kommunikation garantiert sein muss – das heißt: Es muss sichergestellt sein, dass Ihre Post entgegengenommen wird. Ein externes Postfach, wie es beispielsweise bei der Deutschen Post anzumieten ist, wäre somit nicht ausreichend. Eine Geschäftsadresse in einem virtuellen Büro ist unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Wichtig ist, dass eine „ladungsfähige Adresse“ als Geschäftsadresse genutzt wird, d.h., dass Sie jederzeit postalisch erreichbar sein sollten. Im Falle der Geschäftsadresse in einem virtuellen Büro ist dies durch den Postservice gegeben und somit zulässig. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich je nach Branche, bisherigem Sitz oder persönlichen Gegebenheiten noch weitere Notwendigkeiten ergeben können und besprechen Sie dies in jedem Falle mit Ihrer Steurberaterin oder mit Ihrem Steuerberater.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Feburar 2020
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