Antwort
Die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf 25.000,00 Euro mit der Folge, dass die Gesellschaft eine GmbH werden kann, ist unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zweigniederlassung errichtet werden kann. Beide Maßnahmen können gleichzeitig durchgeführt werden.
Die Kapitalerhöhung bedarf einer Satzungsänderung sowie deren Anmeldung zum Handelsregister.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung muss nur zum Handelsregister angemeldet werden. Hierbei sollten Sie allerdings beachten: Die Errichtung der Zweigniederlassung wird im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen. Eine eintragungspflichtigte Zweigniederlassung liegt allerdings nur vor, wenn die Zweigniederlassung eine bestimmte Selbständigkeit besitzt und ihr Leiter selbständig Entscheidungen treffen kann. Wesentliches Merkmal für die Errichtung einer Zweigniederlassung ist die Erfassung ihrer Geschäfte in einer gesonderten Buchführung. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann eine Zweigniederlassung nicht im Handelsregister eingetragen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, eine Zweigstelle der GmbH einzurichten. Diese wird dann allerdings nicht im Handelsregister eingetragen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2016
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