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UG (haftungsbeschränkt): für englischsprachige Kunden übersetzen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Bei einer UG muss der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ angefügt werden. Gilt dies auch bei der Kommunikation auf Englisch oder sollte/muss in diesem Fall der Zusatz in „limited liability“ übersetzt werden?

Antwort

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Firma (Name) einer Unternehmergesellschaft den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ enthalten muss. Die Gesellschaft ist daher nicht berechtigt, im Rechtsverkehr unter einer Firma aufzutreten, die einen anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz, wie etwa „limited liability“ oder eine wie auch immer geartete Abkürzung von „haftungsbeschränkt“ enthält.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass etwa in der Fußzeile des Briefbogens der Gesellschaft ergänzend erläuternd aufgenommen wird: „Our company is a company with limited liability according to the laws of the Federal Republic of Germany.“

Es ist stets zu beachten, dass die Firma (mit dem Zusatz „(haftungsbeschränkt)“) im Rechtsverkehr zutreffend und richtig verwendet wird.

Quelle. Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juli 2019

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