Antwort
Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH ist es nicht zwingend erforderlich, dass Ihr Geschäftspartner zur notariellen Beurkundung nach Deutschland kommt. Ihr Geschäftspartner könnte Ihnen vor der Beurkundung der Gründung in Deutschland eine Gründungsvollmacht erteilen. Sie können Ihren Notar in Deutschland beauftragen, eine passende Vollmacht zu entwerfen. Ihr Geschäftspartner könnte die Vollmacht in Südafrika unterzeichnen und müsste die Vollmacht sodann öffentlich beglaubigen lassen. In Südafrika kann eine solche Beglaubigung kurzfristig in der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat erfolgen. Die Beglaubigung kann auch vor einem Notar in Südafrika erfolgen, dann ist aber zusätzlich noch eine Apostille erforderlich. Sie können den Notar in Südafrika beauftragen, die Apostille einzuholen.
Sie könnten Ihren Geschäftspartner bei der Beurkundung der Gründung in Deutschland auch vollmachtlos vertreten. Sie können Ihren Notar in Deutschland beauftragen, nach der Beurkundung der Gründung in Deutschland eine Genehmigung Ihres Geschäftspartners in Südafrika einzuholen. Die nachträgliche Genehmigung müsste allerdings ebenfalls öffentlich beglaubigt sein. Insoweit gilt das gleiche, wie bei der Gründungsvollmacht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
April 2018
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